Kündigungsschutz – Allgemeines
Wer ein Arbeitsverhältnis beenden möchte, braucht eigentlich nur frist- und formgerecht zu kündigen. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Während die Trennung für den Arbeitnehmer im Normalfall einfach ist, gibt es für den Arbeitgeber unterschiedliche rechtliche Hindernisse. Da sind zum einen die verlängerten Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB zu beachten (dazu mehr im Stichwort Kündigung - Kündigungsfristen), zum anderen gesetzliche Kündigungsbeschränkungen.
So gilt nach dem Kündigungsschutzgesetz der sogenannte allgemeine Kündigungsschutz (s. Ziffern 1. bis 3.). Zusätzlich haben bestimmte Arbeitnehmer oder -gruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind, auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht oder noch nicht greift, durch eine Reihe von Spezialgesetzen vor Kündigungen gesichert (s. Ziffer 4.).
Das Kündigungsschutzgesetz wurde mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl. I 2003 S. 3002ff. - mit Wirkung zum 01.01.2004 wieder geändert. Es gibt nun bei betriebsbedingten Kündigungen einen Anspruch auf Abfindung (Kündigung - Abfindungsanspruch). Zudem ist die 3-wöchige Klagefrist aus § 4 Satz 1 KSchG für alle Arbeitnehmer verbindlich.
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