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Rechtsschutzversicherung - Wichert zur Deckungszusage in arbeitsrechtlichen Statusverfahren

Zusammenfassung von "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.

In arbeitsrechtlichen Statusverfahren oder in Verfahren, in denen die Arbeitnehmereigenschaft Vorfrage für weitere Ansprüche ist, verweigern Rechtsschutzversicherer nicht selten eine Deckungszusage. Der Autor illustriert die Problematik anhand eines Beispielfalls, bevor er ausgehend von der BGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für Deckungszusagen näher untersucht.

In Auseinandersetzungen, in denen es um die Arbeitnehmereigenschaft des Rechtsschutzversicherten geht oder in denen sie Vorfrage für weitere Ansprüche ist, kommt es nach Darstellung des Verfassers nach § 2b ARB 2000 darauf an, ob der Risikobereich des Arbeitsrechtsschutzes betroffen ist und ob die Klage Erfolgsaussichten aufweist. Nach einer Meinung sei bei schlüssiger Darlegung der Arbeitnehmereigenschaft eine vorläufige Deckung zuzusagen. Ergebe sich, dass der Versicherungsnehmer nicht Arbeitnehmer war, seien erhaltene Mittel zurückzuzahlen.

Dem tritt der Autor entgegen. Mit den BGH-Vorgaben (Entscheidung des BGH v. 18.02.1992, Az.: IV ZR 51/91) sei dies unvereinbar. Danach seien Arbeitsgerichtsprozess und Deckungsklage voneinander unabhängig. Der BGH habe die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung von der ex-ante zu treffenden Prognoseentscheidung abhängig gemacht. Dies sei sachgerecht, da bei arbeitsrechtlichen Statusklagen die Fragen nach dem Risikobereich des Rechtsschutzes sowie nach den Erfolgsaussichten der Klage zusammenfallen. So, wie auch das BAG in Sic-non-Fällen die Zuständigkeit der ArbG unterstelle und die Frage der Arbeitnehmereigenschaft erst in der Begründetheit prüfe, sollten für die Deckungszusage allein die Erfolgsaussichten der Arbeitsgerichtsklage maßgeblich sein. Anderenfalls würden die Rechte des Versicherungsnehmers unangemessen verkürzt. Eine Missbrauchsgefahr sieht der Autor nicht. Im Ergebnis genüge der schlüssige Vortrag der Arbeitnehmereigenschaft nebst entsprechenden Erfolgsaussichten.

Bei Ablehnung der Kostendeckung mangels Erfolgsaussichten sei auf das Stichentscheidungsverfahren gem. § 18 ARB 2000 hinzuweisen. Außerdem gibt der Autor noch Hinweise zu prozessualen Fragen bei der Deckungsklage, so zur örtlichen Zuständigkeit, dem Klageantrag sowie Besonderheiten bei der Darlegungs-/Beweislast.

Bewertung:

Ein auch dank des Beispielsfalls instruktiver und in der Sache überzeugender Beitrag. Es bleibt zu hoffen, dass sich die uneinheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte konsolidiert.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RiSG Andreas Dauck.

   

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