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Eine Stellungnahme von Langen zum Fall Emmely und dem Bagatelldiebstahl insgesamt

Kurznachricht zu ""Ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität"? - Der Bagatelldiebstahl als außerordentlicher Kündigungsgrund?" von Dipl.-Jur. Maike Langen, original erschienen in: AuA 2010 Heft 1, 20 - 23.

Der Beitrag nimmt das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2009, Az.: 7 Sa 2017/08 und die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss des BAG vom 28.07.2009, Az.: 3 AZN 224/09 zum Anlass, auf die fristlose Kündigung wegen eines Bagatelldiebstahls näher einzugehen. Die Verfasserin stellt zunächst fest, dass nach der überwiegenden Rechtsprechung ein Bagatelldiebstahl an sich einen Grund darstellt, um eine fristlose Kündigung zu begründen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles ist dann zu prüfen, ob tatsächliche eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Ein Verzicht auf die Kündigung bei einem Bagatelldiebstahl führt nach Ansicht der Autorin zu einem Respektverlust des Arbeitgebers bei den Arbeitnehmern. Die Schaffung einer Geringwertigkeitsgrenze von 50,00 ?, bei dessen Unterschreiten zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat, lehnt die Autorin ab.

Die Verfasserin geht dann im Folgenden auf die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung ein. Sie führt aus, dass nach dem BAG, u.a. Urteil vom 01.02.2007, Az.: 2 AZR 333/06 ein auf objektive Tatsachen gegründeter schwerwiegender Verdacht vorliegen muss, der geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen haben und den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört haben.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon.

   

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