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Aktuelles
Die Wirksamkeit großer dynamischer Bezugnahmeklauseln unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten - ein Beitrag von Jordan und Bissels
Zusammenfassung von "Gilt "der jeweils anwendbare Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung" noch? - Wirksamkeit von großen dynamischen Bezugnahmeklauseln" von RAe Dr. Christopher Jordan, FAArbR und Dr. Alexander Bissels, FAArbR, original erschienen in: NZA 2010 Heft 2, 71 - 75.
Die Autoren gehen in ihrem Aufsatz auf die Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung des BAG (NZA 2007, 965) zu kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln auf die Vertragsgestaltung von großen dynamischen Bezugnahmeklauseln ein. Dabei berücksichtigen sie insbesondere AGB-rechtliche Probleme.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass das BAG bis zu seinen Entscheidungen vom 14.12.2005 (4 AZR 536/04, NZA 2006, 607) und 18.04.2007 (4 AZR 652/05, NZA 2007, 965) in kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln im wesentlichen eine Gleichstellungsabrede gesehen hat. Nunmehr lege das BAG derartige Klauseln am Wortlaut aus. Im Zweifel gelte daher der im Arbeitsvertrag konkret in Bezug genommene Tarifvertrag dynamisch weiter. Für Altverträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gewähre das BAG jedoch Vertrauensschutz.
Weiterhin erklären die Autoren, dass das BAG die Wirksamkeit großer dynamischer Klauseln bislang noch nicht in Frage gestellt hat. Danach sei also eine sog. Tarifwechselklausel in Neuverträgen grundsätzlich möglich. Die Verfasser sind der Auffassung, dass eine große dynamische Bezugnahmeklausel auch mit dem AGB-Recht vereinbar ist. Sie verstoße nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, denn sie sei nicht so ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht. Die Autoren betonen, dass vielmehr das Gegenteil der Fall ist und solche Klauseln im heutigen Berufsleben üblich sind. Darüber hinaus heben die Verfasser hervor, dass derartige Klauseln auch nicht unklar sind. Hier komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners an. Die Autoren meinen, dass insoweit eine Mehrdeutigkeit und Missverständlichkeit nicht gegeben ist. Im Gegensatz hierzu beurteilen die Verfasser die von der Literatur vorgeschlagenen umfassenden Regelungswerke als nicht verständlich. Im Übrigen führe eine unklare Regelung immer zu einer Auslegung zugunsten des Arbeitnehmers.
Ferner sehen die Autoren auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zudem werde auch das Benachteiligungsverbot nicht tangiert. Große dynamische Bezugnahmeklauseln führten zu einer gewünschten Flexibilisierung. Außerdem resultiere aus ihnen nicht zwingend eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer. Des Weiteren werde auch nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen, da die geltenden Tarifverträge nicht zur alleinigen Disposition des Arbeitgebers stehen.
Bewertung:
Der Aufsatz überzeugt durch seine klare Sprache und seine übersichtliche Gestaltung. Er ist ein weiterer Mosaikstein zu der viel diskutierten Thematik der Bezugnahmeklauseln.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.
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