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Aktuelles
BAG-Entscheidung vom 29.07.2009 zu offenen Fragen des § 3 BetrVG - ein Überblick von Dzida
Zusammenfassung von "Maßgeschneiderte Betriebsratsstruktur bei konkurrierenden Gewerkschaften: Ein Mitglied reicht aus" von RA Dr. Boris Dzida, original erschienen in: NZA 2010 Heft 2, 80 - 82.
Das BAG hat in einer neueren Entscheidung (29.07.2009, Az.: 7 ABR 27/08) zur Verfassungsmäßigkeit des § 3 BetrVG, zur Tarifkonkurrenz bei einem Tarifvertrag über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates und zur Erstreikbarkeit eines solchen Vertrages Stellung genommen. Der Autor fasst die Entscheidungsgründe zusammen.
Der Beitrag bezieht sich auf den Beschluss des BAG vom 29.07.2009 (Az.: 7 ABR 27/08, NZA 2009, 1424). Die Gewerkschaft ver.di hatte sich gegen den Abschluss eines Tarifvertrages gewandt, den die christliche Gewerkschaft DHV mit einem Unternehmen abgeschlossen hatte. Auf dieser Grundlage wurde ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt. Im Jahr 2002 hatte das Unternehmen noch mit ver.di einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen.
Das BAG hat die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Nrn. 1-3 BetrVG bejaht. Es liegt danach weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip noch gegen die negative Koalitionsfreiheit vor. Letzteres insbesondere deshalb nicht, weil durch § 3 BetrVG kein Arbeitnehmer gezwungen wird, einer bestimmten Organisation beizutreten.
Bei Tarifkonkurrenz müssen nach der Auffassung des BAG nicht alle für den Betrieb zuständigen Gewerkschaften mitwirken. Vielmehr kann eine Gewerkschaft den Tarifvertrag alleine abschließen, soweit sie eine satzungsmäßige Tarifzuständigkeit für alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer hat. Der Autor weist darauf hin, dass der Arbeitgeber damit die Wahl hat, mit welcher Gewerkschaft er den Tarifvertrag abschließen will.
Zum Abschluss seines Beitrages führt der Autor aus, dass nach der Auffassung des BAG Tarifverträge nach § 3 BetrVG erstreikbar sind. Es begründet dies damit, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 3 BetrVG diese schon zu diesem Zeitpunkt umstrittene Frage nicht durch ein ausdrückliches Arbeitskampfverbot negativ entschieden hat. Diese Ansicht lehnt der Autor ab.
Bewertung:
Die Lektüre empfiehlt sich schon wegen der Bedeutung der Entscheidung des BAG. Dem Verfasser ist es gelungen, die wesentlichen Erwägungen des BAG, aber auch seine eigenen Bedenken für den Leser gut gegliedert und verständlich darzustellen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon.
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