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Lembke stellt Vertragsgestaltung für Vergütungsvereinbarungen vor

Zusammenfassung von "Die Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen (Teil 2)" von RA Dr. Mark Lembke, FAArbR, LL.M. (Cornell), original erschienen in: NJW 2010 Heft 6, 321 - 326.

In seinem Beitrag knüpft der Autor an seine Ausführungen in NJW 2010, 257 zur individualrechtlichen Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen an und stellt weitere praktisch relevante Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung vor.

Zu Beginn seines Beitrags hebt Lembke in einer Einleitung hervor, dass infolge restriktiver Rechtsprechung des 10. Senats des BAG die Verknüpfung zwischen einer vertraglich konkret benannten Sonderleistung und einem Freiwilligkeitsvorbehalt nach AGB-rechtlichen Grundsätzen nicht zulässig sein soll. Insoweit stellt sich für den Autor die Frage nach alternativen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So zieht der Verfasser etwa die Zusage einer Sonderleistung unter Widerrufsvorbehalt in Erwägung, die es dem Arbeitgeber ermögliche, durch Ausübung des Widerrufs nach billigem Ermessen die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Ein Widerrufsvorbehalt sei nach dem BAG (BAG, 11.10.2006, 5 AZR 721/05, NJW 2007, 536) jedoch nur zulässig, wenn der widerrufliche Teil der Gesamtvergütung unter 25 % und der Tariflohn nicht unterschritten werde. Als weitere Gestaltungsvariante nennt Lembke den dynamischen Verweis auf einen Bonusplan, bei dem nach Einschätzung Lembkes' jedoch dieselben Voraussetzungen einzuhalten sind wie bei dem Widerrufsvorbehalt. Eine Befristung von Entgeltbedingungen, z.B. auf ein bestimmtes Jahr, ist für den Autor ein geeignetes Mittel, um die Zahlungspflicht des Arbeitgebers einzuschränken.

Nachfolgend untersucht Lembke die Zulässigkeit von Bindungsklauseln, welche in Form von Stichtagsregelungen oder Rückzahlungsklauseln vereinbart würden. Das BAG (BAG, Urt. 24.10.2007, 10 AZR 825/06, BAG NJW 2008, 680) habe hierzu festgestellt, dass bei wertmäßig bestimmbaren Zusatzleistungen über das Grundgehalt hinaus zukünftig strenge Anforderungen zu stellen seien. Für die Praxis rät Lembke, dass Bindungsklauseln sich nur auf 25 % der Gesamtvergütung beziehen sollten. Der Autor wendet sich im Anschluss der Wirksamkeit von Vereinbarungen über zielabhängige Boni zu und stellt die verschiedenen Gestaltungsformen vor. Die Vereinbarung der Variante "Zielvereinbarungsbonus" schätzt Lembke als vorzugswürdig gegenüber der Variante "Zielvorgabenbonus" ein. Lembke empfiehlt, die Regelung über einen Zielvereinbarungsbonus um eine Nachwirkungsklausel zu erweitern, wonach im Falle der Nichteinigung die zuletzt vereinbarten Ziele bis zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung auch in der künftigen Zielperiode gelten sollten.

Bewertung:

Der Beitrag spricht insbesondere den Praktiker an, da Lembke die einschlägige Judikatur des BAG zum Freiwilligkeitsvorbehalt resp. zu Bindungsklauseln herausstellt und hieran anknüpfend, verwertbare Gestaltungsvorschläge für die Praxis erarbeitet.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Tim Oliver Plotz.

   

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