Direkt weiter zu:
Aktuelle Nachrichten direkt auf Ihren iGoogle-Desktop
Bleiben Sie auf dem Laufenden und holen Sie sich die aktuellen Nachrichten von PersonalPraxis24.de direkt auf Ihren Desktop. Wie das geht? Ganz einfach: Klicken Sie auf das unten stehende Icon und binden Sie die News zu Arbeitsrecht, Personalwesen, Sozialversicherung, Steuern und mehr direkt per Mausklick als Info-Gadget in Ihren iGoogle-Desktop ein. So haben Sie immer alles im Blick, was sich in Ihrem Arbeitsbereich an aktuellen Entwicklungen tut. PersonalPraxis24.de - aktuell, umfassend, zuverlässig.
Aktuelles
Zur Reichweite des Weisungsrechts bei der Verteilung der Arbeitszeit - Reinhard kommentiert BAG-Urteil v. 15.09.2009
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08 (Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers bei Sonn- und Feiertagsarbeit)" von RAin Dr. Barbara Reinhard, original erschienen in: NJW 2010 Heft 6, 394 - 398.
Der Beitrag enthält eine kurze Besprechung des Urteils des BAG vom 15.09.2009 (9 AZR 757/08). Im Mittelpunkt des Verfahrens stand hauptsächlich die Frage, ob der Kläger (Arbeitnehmer) verpflichtet sei, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung bestand nicht. Ebenso wenig existierte ein Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer qua Weisungsrecht zur Sonntagsarbeit herangezogen.
Die Autorin stellt fest, dass die Klage des Arbeitnehmers in drei Instanzen erfolglos geblieben sei. Das BAG (15.09.2009, 9 AZR 757/08) habe erneut bestätigt, dass der Arbeitgeber die Leistungspflichten seines Arbeitnehmers weitgehend einseitig bestimmen könne, sofern die Arbeitsleistung weder im Arbeitsvertrag noch in kollektivrechtlichen Regelungen näher konkretisiert sei. Im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen könne der Arbeitgeber festlegen, an welchen Tagen und innerhalb welcher Tageszeiten der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Sein Weisungsrecht müsse sich lediglich im Rahmen des billigen Ermessens halten.
Vom grundsätzlichen gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit habe die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung nach § 13 ArbZG erteilt. Die Autorin betont, das BAG habe die Leistungskonkretisierung durch Schweigen eine Absage erteilt. Dies habe erhebliche praktische Bedeutung. Arbeitgeber könnten in Zukunft im Rahmen des kollektivrechtlich zulässigen Schicht- und Arbeitszeitmodelle aufgrund ihres Direktionsrechts ändern, ohne Änderungskündigungen auszusprechen. Will der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers beschränken, bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Der Umstand, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht ausnutzt, führe nicht zu einer Konkretisierung der Arbeitspflicht. Reinhard rät Arbeitgebern, die Leistungspflichten im Vertrag nicht näher zu umschreiben. Dadurch werde der Spielraum des Arbeitgebers bei der Ausübung des Direktionsrechts nicht eingeschränkt.
Bewertung:
Der Beitrag ist auch für Leser, die sich mit der Materie nicht regelmäßig befassen, geeignet, um sich den Zugang zu dieser Thematik zu erarbeiten. Die kurze Anmerkung enthält alle wesentlichen Punkte.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.
Mehr zu diesem Thema...
...und anderen aktuellen Fragen im Arbeitsrecht und Personalwesen: Greifen Sie vier Wochen gratis auf alle 4.000 Fachbeiträge, Arbeitshilfen, Musterverträge sowie 36.000 Urteile, 1.100 Gesetze u.v.a. zu. So sparen Sie Rechercheaufwand und haben mehr Zeit für andere Aufgaben. Weitere Informationen finden Sie hier.
www.PersonalPraxis24.de - (für) die bessere Personalpraxis.




