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Aktuelles
Schmidt zur Berechnung der Kündigungsfrist während der Insolvenz
Kurznachricht zu "Die Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz" von Prof. Dr. Dr. Thomas B. Schmidt, FAArbR und FAInsR, original erschienen in: InsbürO 2010 Heft 1, 18 - 22.
§ 113 InsO sieht vor, dass die maximale Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter drei Monate zum Monatsende beträgt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen eigenständigen Kündigungsgrund, sondern um eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Der Autor skizziert den Anwendungsbereich der Norm und zeigt anhand eines 6-Stufen-Prüfungsschemas, wie mit dieser Regelung in der Praxis zu verfahren ist. Ist die ohne Insolvenz geltende Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, so bleibt diese maßgeblich. Eine längere Frist werde auf drei Monate gekappt. Die Kappung auf drei Monate gelte auch für ordentlich unkündbare Mitarbeiter. Die Regelung des § 113 InsO gelte nicht in der vorläufigen Insolvenz.
Im Rahmen seines Prüfungsschemas differenziert der Autor zunächst danach, ob für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt oder nicht. Sodann fragt er, ob es eine arbeitsvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist gibt. Verneinendenfalls würden die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB gelten. Abschließend untersucht der Autor, ob die 3-Monats-Frist der InsO auch in der Probezeit und bei Massenentlassungen Anwendung findet.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.
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