Direkt weiter zu:

 

Arbeitsrecht   

Gesetzen

BAG-Urteile

Arbeitshilfen

Personalentwicklung

Personalführung

Personalwirtschaft

Arbeitsverträge

Alles zum AGG

Tarifverträge (allg.)

Betr. Altersvorsorge

Sozialversicherung

Steuern

Arbeitsschutz

 


Aktuelle Nachrichten direkt auf Ihren iGoogle-Desktop

Bleiben Sie auf dem Laufenden und holen Sie sich die aktuellen Nachrichten von PersonalPraxis24.de direkt auf Ihren Desktop. Wie das geht? Ganz einfach: Klicken Sie auf das unten stehende Icon und binden Sie die News zu Arbeitsrecht, Personalwesen, Sozialversicherung, Steuern und mehr direkt per Mausklick als Info-Gadget in Ihren iGoogle-Desktop ein. So haben Sie immer alles im Blick, was sich in Ihrem Arbeitsbereich an aktuellen Entwicklungen tut.  PersonalPraxis24.de - aktuell, umfassend, zuverlässig.

Aktuelles

Druckersymbol E-Mail

BVerfG : Hartz IV - Regelleistungen nicht verfassungskonform

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute in Karlsruhe entschieden, dass die Hartz IV-Vorschriften, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, "nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen" (Az.: 1 BvL 1/09).

Nach Angaben des Gerichtes bleiben die Vorschriften "bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar". Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung aber "auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist".

Aus der Begründung:

  • "Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung."

  • "Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt."

  • "Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen."

  • "Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein."

  • "Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat."

  • "Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang."

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09).

   

Mehr zu diesem Thema...

...und anderen aktuellen Fragen im Arbeitsrecht und Personalwesen: Greifen Sie vier Wochen gratis auf alle 4.000 Fachbeiträge, Arbeitshilfen, Musterverträge sowie 36.000 Urteile, 1.100 Gesetze u.v.a. zu. So sparen Sie Rechercheaufwand und haben mehr Zeit für andere Aufgaben. Weitere Informationen finden Sie hier.

www.PersonalPraxis24.de - (für) die bessere Personalpraxis.