Direkt weiter zu:

 

Arbeitsrecht   

Gesetzen

BAG-Urteile

Arbeitshilfen

Personalentwicklung

Personalführung

Personalwirtschaft

Arbeitsverträge

Alles zum AGG

Tarifverträge (allg.)

Betr. Altersvorsorge

Sozialversicherung

Steuern

Arbeitsschutz

 


Aktuelle Nachrichten direkt auf Ihren iGoogle-Desktop

Bleiben Sie auf dem Laufenden und holen Sie sich die aktuellen Nachrichten von PersonalPraxis24.de direkt auf Ihren Desktop. Wie das geht? Ganz einfach: Klicken Sie auf das unten stehende Icon und binden Sie die News zu Arbeitsrecht, Personalwesen, Sozialversicherung, Steuern und mehr direkt per Mausklick als Info-Gadget in Ihren iGoogle-Desktop ein. So haben Sie immer alles im Blick, was sich in Ihrem Arbeitsbereich an aktuellen Entwicklungen tut.  PersonalPraxis24.de - aktuell, umfassend, zuverlässig.

Aktuelles

Druckersymbol E-Mail

Strategien gegen die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz - ein Beitrag von Novara

Zusammenfassung von "Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz" von RA Fabian Novara, original erschienen in: DB 2010 Heft 9, 503 - 507.

Der Autor beschreibt in seinem Aufsatz die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz. Außerdem untersucht er, wie der rechtsmissbräuchlichen Ankündigung von Pflegezeit zur Herbeiführung des Sonderkündigungsschutzes entgegengetreten werden kann.

Der Verfasser erläutert, dass alle Beschäftigten eines Betriebs mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Pflegezeit haben. Mit der Ankündigung der Inanspruchnahme, die der Schriftform nach § 126 BGB bedarf, entstehe der Sonderkündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG. Der Autor betont, dass mit der Ankündigung die Dauer und der Zeitraum der Pflegezeit bezeichnet werden muss. Die Identität der zu pflegenden Person müsse in diesem Stadium noch nicht preisgegeben werden.

Im Hinblick auf die Ankündigungsfrist, für die § 3 Abs. 3 S. 1 PflegeZG eine Frist von zehn Tagen vorsieht, vertritt der Verfasser die Ansicht, dass insoweit von einem Zwei- Wochen- Zeitraum auszugehen ist. Darüber hinaus erklärt der Autor, dass die Pflegezeit auch für einen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum angekündigt werden kann.

Soweit ein Arbeitgeber Bedenken gegen das Bestehen eines Sonderkündigungsschutzes hat, könne er vorsorglich die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung beantragen. Wenn die Behörde die Zustimmung erteilt, sei der Arbeitgeber berechtigt eine Kündigung auszusprechen. Das gleiche gelte, wenn die Behörde feststellt, dass eine Zustimmung nicht notwendig ist. Weiterhin geht der Verfasser der Frage nach, ob der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz verwirkt, wenn er gegen die in § 3 Abs. 2 PflegeZG normierte Nachweispflicht verstößt. Der Autor stellt eine Parallele zum Recht der Schwerbehinderten her und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Sonderkündigungsschutz verwirkt ist, wenn der Arbeitnehmer die Pflegebedürftigkeit nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Ankündigung nachweist. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Verbescheidung aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen verzögert wird, bleibe der Sonderkündigungsschutz bestehen.

Bewertung:

Der Aufsatz befasst sich mit einer sehr interessanten und praxisrelevanten Frage. Er gelangt zu nachvollziehbaren und gut umsetzbaren Ergebnissen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

   

Mehr zu diesem Thema...

...und anderen aktuellen Fragen im Arbeitsrecht und Personalwesen: Greifen Sie vier Wochen gratis auf alle 4.000 Fachbeiträge, Arbeitshilfen, Musterverträge sowie 36.000 Urteile, 1.100 Gesetze u.v.a. zu. So sparen Sie Rechercheaufwand und haben mehr Zeit für andere Aufgaben. Weitere Informationen finden Sie hier.

www.PersonalPraxis24.de - (für) die bessere Personalpraxis.