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Sonderregelungen im Sozialplan für Teilzeitbeschäftigte? - Mohnke zu einem aktuellen Urteil des BAG

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG vom 22.09.2009, Az.: 1 AZR 316/08 (Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung" von RA/FAArbR Dr. Lars Mohnke, original erschienen in: BB 2010 Heft 11, 640 - 642.

Vorliegender Beitrag beleuchtet eine Entscheidung des BAG vom 22.9.2009 (Az.: 1 AZR 316/08) zur Abfindung bei Teilzeitbeschäftigten. Der Sozialplan könne regeln, dass für die Höhe der Abfindung der letzte Monatslohn maßgeblich ist oder ein während der Betriebszugehörigkeit erzieltes monatliches Durchschnittsarbeitsentgelt. Der Verfasser begrüßt den vom Gericht gewährten weiten Gestaltungsspielraum bei der Berechnung der Sozialplanabfindung. Er weist aber darauf hin, dass diese Rechtsprechung angesichts eines später ergangenen EuGH-Urteils (EuGH, 22.10.2009, C-116/08) möglicherweise nicht aufrechterhalten werden wird. Laut EuGH sei einer in der Elternzeit weniger arbeitenden Mitarbeiterin eine Abfindung wie bei Vollzeitbeschäftigung zu bezahlen. Mohnke meint jedoch, dass dies nicht auf die Sozialplanabfindung übertragbar sei. Denn die Abfindung solle den wegen der Kündigung entfallenden Lohn ausgleichen. Sei nur während der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert gewesen und hätte die Betroffene danach wieder voll gearbeitet, sei es sachgerecht, bei der Abfindungshöhe auf das Vollzeitgehalt abzustellen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.

   

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