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Steinhauff erörtert BFH - Entscheidungen v. 22.09.2009 zur freiberuflichen Tätigkeit im technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Kurznachricht zu "BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV" von RiBFH a.D. Dieter Steinhauff, original erschienen in: NWB 2010 Heft 11, 819 - 823.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen v. 22.09.2009 (VIII R 31/07; VIII R 63/06 und VIII R 79/06) klargestellt, dass auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager großer IT-Projekte als freiberuflich (ingenieurähnlich) qualifiziert werden kann. Gewerbesteuerpflicht bestehe daher nicht. Der Beitrag erläutert Sachverhalt und Gründe dieser Entscheidungen.

Erstmals hätte der BFH mit seinem Urteil v. 04.05.2004, XI R 9/03, BStBl 2004 II, 989 für die Entwicklung von Anwendersoftware, sofern es sich nicht um Trivialsoftware handelt, eine ingenieurähnliche Tätigkeit bejaht. Die mit den Entscheidungen v. 22.09.2009 erfolgte Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sei sachgerecht und zu begrüßen. Der BFH trage der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung. Es könnten damit auch Autodidakten ingenieurähnlich tätig sein. Diese müssten nachweisen, dass sie sich das (Hochschul-)Wissen in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet haben.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Sigrid Krämer.

   

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