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Müller bespricht ein aktuelles Urteil des ArbG Stuttgart zur Teilbarkeit der Pflegezeit

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des ArbG Stuttgart vom 24.09.2009, Az.: 12 Ca 1792/09 (Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen)" von RA Dr. Stefan Müller, original erschienen in: BB 2010 Heft 12, 705 - 707.

Gegenstand des Beitrags ist ein Urteil des ArbG Stuttgart vom 24.09.2009 (12 Ca 1792/09), in dem das Gericht klarstellte, dass die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) pro Pflegebedürftigen nur einmal - zusammenhängend - genommen werden kann. Die maximale sechsmonatige Pflegezeit könne nicht in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Der Autor teilt die Auffassung des Gerichts; hierfür spreche u.a. der Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 1 PflegeZG, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zeitraum und nicht die Zeiträume der anvisierten Pflegezeit mitzuteilen habe.

Müller weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer nach dieser Rechtsprechung zwar nicht die Möglichkeit habe, für einen nahen Angehörigen, den er bereits gepflegt hat, erneut eine Pflegezeit zu erhalten. Allerdings könne er seine Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sich die Pflege des Angehörigen nicht anders organisieren lässt. Anders als bei der Pflegezeit nach dem PflegeZG besteht bei der Leistungsverweigerung nach § 275 abs. 3 BGB jedoch kein Sonderkündigungsschutz.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.

   

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