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BewRGr - Bewertungsrichtlinien GrundvermögenRelevanz:
Normgeber: Bund,
Vom 19 September 1966 ( BAnz Nr 183 , Beilage / BStBl I S 890 ) Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung , um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts
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Abschnitt 19 BewRGr, BewirtschaftungskostenRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Die Pauschalierung der Bewirtschaftungskosten schließt ihre Berücksichtigung in abweichender Höhe nach Lage des einzelnen Falles aus Bewirtschaftungskosten sind die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken laufend erforderlichen Kosten
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Abschnitt 22 BewRGr, SchönheitsreparaturenRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Zu den sonstigen Leistungen des Mieters , die in die Miete einzubeziehen sind , gehört auch die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter Ohne die Übernahme wäre der Vermieter nach § 536 BGB verpflichtet , dem Mieter die Mietsache
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Abschnitt 38 BewRGr, RaummeterpreiseRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Die Raummeterpreise sind nach Erfahrungswerten anzusetzen Maßgebend sind Raummeterpreise , die erfahrungsgemäß im Durchschnitt für Gebäude bestimmter Nutzung , Bauart und Bauweise aufzuwenden sind Solche Erfahrungswerte sind für bestimmte Geschäftsgrundstücke
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Abschnitt 20 BewRGr, BodenwertanteilRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Der durch Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete ermittelte Grundstückswert umfasst auch den Bodenwert Der Bodenwert ist dabei im Grundstückswert entsprechend dem bei der Bildung der Vervielfältiger zu Grunde gelegten Anteil des Bodenertrags
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Abschnitt 46 BewRGr, Anzuwendende WertzahlRelevanz:
Normgeber: Bund,
Nach § 90 Abs 1 BewG ist der Ausgangswert ( vgl Abschnitt 34 ) an den gemeinen Wert anzugleichen Diese Angleichung erfolgt durch Wertzahlen Die Wertzahlen werden in einer Rechtsverordnung festgelegt
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Abschnitt 13 BewRGr, Baureife Grundstücke (§ 73 BewG)Relevanz:
Normgeber: Bund,
§ 73 BewG erlangt erst dann Bedeutung , wenn für die baureifen Grundstücke in einem künftigen Steuergesetz eine andere Besteuerung ( z B eine andere Steuermesszahl oder ein anderer Hebesatz bei der Grundsteuer ) als für die nicht unter diese Grundstücksart
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Abschnitt 34 BewRGr, Ermittlung des GrundstückswertsRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Die Ermittlung des Grundstückswerts im Sachwertverfahren ist in den § § 83 bis 90 BewG geregelt Danach wird zunächst der Ausgangswert ermittelt Dieser Ausgangswert setzt sich aus dem Bodenwert ( vgl Abschnitt 35 ) , dem Gebäudewert ( vgl Abschnitte
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Abschnitt 36 BewRGr, Ermittlung des GebäudewertsRelevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Zur Ermittlung des Gebäudewerts wird zunächst der Gebäudenormalherstellungswert berechnet Dabei werden Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu Grunde gelegt Diese Herstellungskosten , zu denen auch die in der Anlage
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Abschnitt 17 BewRGr, Mindestwert (§ 77 BewG)Relevanz:
Normgeber: Bund,
( 1 ) Die Mindestbewertung setzt voraus , dass Grund und Boden und Gebäude zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden Sie ist daher bei der Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ( § 94 BewG ) nicht anzuwenden , weil hier Grund und Boden
