Aufenthaltsrechtlich sind nun die Regelungen für Drittstaatsangehörige zu beachten, erklärt Rechtsassessor Marcel René Konjer vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Das bedeute insbesondere, dass eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer im Regelfall am Aufenthaltsgesetz scheitern werde und nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist.
Als Beispiele zählt er einen Nebenjob zum Studium oder eine Arbeit als Hochqualifizierte über die Blaue Karte EU auf. Bei letzterer sei aber zu beachten, dass das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit der Fachkräfteeinwanderung in der Zeitarbeit weiter begrenzt habe: „Eine Beschäftigung ist nur unter Einhaltung der Regelgehaltsgrenze und nicht mehr zur verminderten Gehaltsgrenze möglich.“ All das gilt zumindest für britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erst in diesem Jahr genommen haben.
Briten, die bereits vorher einen Wohnsitz in Deutschland hatten, können dagegen hierzulande auch weiterhin erwerbstätig bleiben. Für sie bestehe aufgrund des fehlenden Zustimmungserfordernisses auch kein Problem hinsichtlich des Aufenthaltsgesetzes, so Konjer: „Diese Briten können (erstmalig oder weiterhin) in der Zeitarbeit tätig werden.“ Wer von der Möglichkeit dieses besonderen Aufenthaltstitels Gebrauch machen wolle, müsse sich aber bis Ende Juni bei der Ausländerbehörde des Wohnortes melden. Personaldienstleister sollten den neuen Aufenthaltstitel ihrer britischen Arbeitnehmer in Kopie zur Akte nehmen.