Durch das Bundesteilhabegesetz, das bereits Ende 2016 beschlossen wurde und das in vier Teilschritten bis 01.01.2023 die Vorschriften des SGB IX verändert, soll die Lebenssituation von behinderten Menschen weiter verbessert werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung des SGB IX.
Das Behindertenrecht basiert auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Neben dem SGB IX schützt auch das AGG, indem es die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verbietet.
Ziel des Behindertenrechts
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach dem SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (§ 1 S. 1 SGB IX). Nachteile im Beruf sollen vermieden werden, indem die Arbeitgeber gesetzliche Auflagen beachten müssen.
Begriffsbestimmungen
Schwerbehinderung: Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.v. § 156 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Behinderung: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische oder geistige Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- oder Geisteszustand von dem für das Lebensalter typischen abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Keine Behinderung liegt daher vor, wenn zum Beispiel ein Kleinkind noch nicht laufen kann oder die Bewegungsfähigkeit eines sehr alten Menschen eingeschränkt ist. Unerheblich für das Vorliegen der Behinderung ist, auf welchem Ereignis (z.B. Unfall, Krankheit, Geburtsfehler) die Beeinträchtigung beruht. Dies gilt auch, wenn das zur Beeinträchtigung führende Ereignis selbst verschuldet sein sollte.
Grad der Behinderung (GdB)
Nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX wird der GdB und damit auch die Schwerbehinderteneigenschaft anhand der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Dabei kommt es nicht auf die aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit an. Die Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Das SGB IX enthält keine eigenen Maßstäbe für die Feststellung des GdB. Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Verweisung das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung anzuwenden. In entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 BVG ist der GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die bestehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zur konkreten Bestimmung des GdB kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
- Die aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin – Verordnung vom 10.12.2008 und
- die als Anlage 2 zu dieser Verordnung erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich (§ 152 Abs. 3 SGB IX). Dabei sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. Eine Addition der verschiedenen GdB scheidet also aus.
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist, dass die behinderte Person ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind in § 30 Abs. 3 SGB I legal definiert. Bei Ausländern und Staatenlosen bedarf es eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Ausreichend ist auch eine ausländerrechtliche Duldung. Der Aufenthalt in diesem Fall bleibt zwar rechtswidrig, durch die Aussetzung der Abschiebung kann der Betroffene aber von den Vergünstigungen aufgrund des GdB nicht ausgeschlossen werden (BSG, 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R).
Verfahren zur Feststellung der Behinderung
Der Status des Schwerbehinderten gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Der Betroffene kann frei entscheiden, wie er damit umgeht. Es bleibt zum Beispiel in sein Belieben gestellt, ob er die Behinderung feststellen lässt, einen Schwerbehindertenausweis beantragt, ob er ihn vorlegt und ob er einzelne Behinderungen von der Feststellung ausnimmt (BSG, 22.10.1986 – 9a RVs 3/84).Ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad sie hat, stellt auf Antrag des Betroffenen die zuständige Versorgungsverwaltung fest (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Der Antrag ist an das örtlich zuständige Versorgungsamt zu richten. Durch Landesrecht kann die zuständige Stelle auch abweichend festgelegt werden; davon haben viele Länder Gebrauch gemacht. So ist zum Beispiel in Sachsen und Thüringen die Stadtverwaltung oder das Landratsamt zuständig; in Rheinland-Pfalz das Amt für soziale Angelegenheiten.
Die Versorgungsverwaltung bedient sich bei ihrer Entscheidung eines ärztlichen Sachverständigen. Dafür werden insbesondere Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Es kann auch auf Unterlagen von Renten-, Pflege- oder Unfallversicherung zurückgegriffen werden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten Tabellen, die für die verschiedenen Gesundheitsstörungen Anhaltswerte und Beurteilungsspielräume vorgeben. Von den Tabellenwerten kann aber aufgrund der individuellen Gegebenheiten abgewichen werden.
Gesetzlich festgelegt ist, dass sich die Feststellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezieht. Auf Antrag kann aber auch festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale (für Nachteilsausgleiche siehe Schwerbehinderte Menschen – Nachteilsausgleich) bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches besonderes Interesse könnte zum Beispiel mit den Sonderregelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes begründet werden (§ 168 SGB IX).Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Versorgungsverwaltung zu stellen. Dafür werden Antragsformulare bereitgehalten, mit denen umfangreiche Angaben über die gesundheitliche Situation erhoben werden. Eine Vertretung ist zulässig (§ 13 SGB X). Der Bevollmächtigte hat seine Vollmacht aber auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
Schwerbehindertenausweis
Gemäß § 152 Abs. 5 SGB IX wird auf Antrag dem Behinderten ein Ausweis mit Lichtbild über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch sowie den Grad der Behinderung ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis dient nicht nur dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, sondern auch anderer gesundheitlicher Merkmale wie der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Einzelheiten zu dem Ausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 15.05.1981 geregelt.
Weitere Informationen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finden Sie in den Beiträgen Gleichgestellte, Benachteiligungsverbot, Eingliederungszuschuss, Kündigungsschutz sowie Schwerbehindertenvertretung.