Nachdem der erste Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vom Bundesrat abgelehnt wurde, hat die Ampel-Koalition nun einen weiteren Versuch gestartet. Diesmal mit Erfolg?

Der Bundestag hat am Freitag Mal über einen neuen Entwurf eines Whistleblower-Gesetzes verhandelt. Inhaltlich entspricht das Regelwerk weitgehend dem, was das Parlament im vergangenen Dezember verabschiedet hatte. Größter Unterschied ist eine Aufteilung des Vorhabens in zwei Gesetzesentwürfe. Damit ist eine Zustimmung des Bundesrats nicht mehr nötig. Dieser hatte das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Februar abgelehnt, weil die von CDU und CSU regierten Länder dagegengestimmt hatten. Die Union ist der Meinung, das neue Hinweisgeberschutzgesetz belaste kleine und mittelständische Unternehmen zu sehr.

Damit der Bundesrat dem Gesetz nicht mehr zustimmen muss, haben die Koalitionsparteien ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften weitgehend von der Regelung ausgenommen. Am Freitag wurde der Entwurf im Bundestag debattiert und an den Rechtsausschuss überwiesen.

Was sieht das Gesetz vor?

Kern des Gesetzesentwurfs ist es weiterhin, Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen einzurichten, in denen Whistleblower und Whistleblowerinnen Missstände mitteilen können. Die Mitarbeitenden der Meldestellen sollen auch anonyme Hinweise bearbeiten und dafür eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Auch verfassungsfeindliche Aussagen von Beamtinnen und Beamten können dort gemeldet werden. Das gleiche gilt für Äußerungen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.

Wer als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber Repressalien erleidet, weil er oder sie einen Missstand gemeldet hat, kann eine finanzielle Entschädigung verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Unternehmen nicht beweisen kann, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruht. Gleichzeitig macht sich der Whistleblower und die Whistleblowerin rechtlich angreifbar, wenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet. Denn dadurch begeht er oder sie eine Ordnungswidrigkeit und muss als Folge für den entstandenen Schaden aufkommen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der geplante Artikel 37. Dieser besagt, dass ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien „keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg” auslöst.

Meldestellen müssen vorhanden sein

Für Unternehmen bedeutet das Gesetz konkret: Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Zudem können Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen externe Meldestellen in Anspruch nehmen – je nach Sachverhalt etwa beim Bundesamt der Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder dem  Bundeskartellamt. Die Meldestellen sind nicht nur Anlaufpunkte für Beschäftigte von Unternehmen und Behörden, sondern auch für Mitarbeitende von Zulieferern und Anteilseigner.

Hintergrund

Deutschland ist durch eine EU-Richtlinie dazu verpflichtet, den Hinweisgeberschutz mittels eines entsprechenden Gesetzes zu gewährleisten. Die Bundesrepublik hat sich hiermit mehr Zeit gelassen, als von der EU vorgesehen war. Weil die Richtlinie in Deutschland nicht fristgemäß umgesetzt wurde, läuft aktuell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik.

Quelle: Personalwirtschaft.de

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