UPDATE 31. AUGUST:
Nach scharfer Kritik von Arbeitgeberseite enthält die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Pflicht mehr zum Angebot von Homeoffice und Schnelltests. Auf eine entsprechende Regelung hat sich das Bundeskabinett bei seiner Klausur in Meseberg geeinigt. Stattdessen sollen Arbeitgeber nun „prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten“, wie es in einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums heißt.
Eine Angebotspflicht für die Arbeit im Homeoffice hatte es in den vergangenen Infektionswellen immer wieder gegeben, zuletzt bis Mitte März. Zwei Monate später waren mit dem Auslaufen der damaligen Corona-Arbeitsschutzverordnung fast alle Vorgaben zum Coronaschutz in Betrieben ausgelaufen.
Neben der Prüfung von Test- und Homeofficeangeboten sieht der Entwurf folgende Maßnahmen vor, die allesamt schon aus vorherigen Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt sind:
- Hygienekonzepte müssen erstellt und umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Abstände sollten gehalten und Hygieneregeln beachtet werden. Auch sollte regelmäßig gelüftet werden.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sollen eingeschränkt, insbesondere sollten Räume, wenn möglich, nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren; diese müssen sie auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.
URSPRÜNGLICHE NACHRICHT VOM 25. AUGUST:
Das Bundesarbeitsministerium von Hubertus Heil plant offenbar, die Arbeitgeber ab Oktober wieder zu verpflichten, ihren Beschäftigten die Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen. Das geht aus einem Referentenentwurf zur neuen Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung hervor, aus dem mehrere Medien zitieren. Arbeitgeber müssen demnach das Arbeiten von zu Hause ermöglichen, „sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen“. Die Beschäftigten müssen allerdings davon keinen Gebrauch machen, ihnen soll es freistehen, auch vom Büro aus zu arbeiten.
Eine Angebotspflicht für die Arbeit im Homeoffice hatte es in den vergangenen Infektionswellen immer wieder gegeben, zuletzt bis Mitte März. Zwei Monate später waren mit dem Auslaufen der damaligen Corona-Arbeitsschutzverordnung fast alle Vorgaben zum Coronaschutz in Betrieben ausgelaufen.
In ihrer geplanten Neufassung, die von Anfang Oktober bis zum 7. April 2023 gelten soll, ist allerdings nicht nur das Thema Homeoffice geregelt. Auch sollen Arbeitgeber wieder dazu verpflichtet werden, ihren Beschäftigten mindestens zweimal in der Woche Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Zudem werden betriebliche Hygienekonzepte gefordert, die unter anderem die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen vorsehen – auch in Pausenzeiten. Wo dies nicht gilt, soll wieder eine Maskenpflicht gelten.
Ob der Referentenentwurf genau so in Kraft tritt, bleibt abzuwarten. Er befinde sich aktuell in der Ressortabstimmung, sagte ein Sprecher des Ministeriums uns am Mittwoch auf Anfrage.
Quelle: Personalwirtschaft.de