Pflegeeinrichtungen müssen Mitarbeitende, die keine Corona-Impfung vorweisen können, nicht weiterbeschäftigen. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.

Für Beschäftigte in Pflegeberufen gilt seit Mitte März 2022 eine Corona-Impfpflicht. Mitarbeitenden, die in dieser Branche arbeiten und nicht geimpft sind, drohen Konsequenzen. Das kann auch eine Freistellung sein, bekräftigten nun zwei Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Demnach ist es rechtens, wenn Arbeitgeber Pflegekräfte, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, von der Arbeit freistellen.

Mitarbeiter eines Seniorenheims wehren sich gegen Kündigung

Der konkrete Fall: Der Betreiber eines Seniorenheims stellte zwei Mitarbeiter seit dem 16. März 2022 von der Arbeit frei, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen ließen. Der Arbeitgeber begründete die Freistellung mit der seit 15. März 2022 geltenden Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Pflegeheimen. Die betroffenen Mitarbeiter verlangten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dass sie weiterbeschäftigt werden müssten.

Impfnachweis wirke wie „berufliche Tätigkeitsvoraussetzung“

Das Hessische LAG hat die Eilanträge abgewiesen und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Gießen. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden und der Arbeitgeber habe die Mitarbeiter freistellen dürfen, entschied das LAG.

Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Nach Ansicht des Gerichts sei es wichtiger, die Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims zu schützen, als die Anstellung der Pflegekräfte weiterhin zu gewährleisten. Die Urteile sind bereits rechtskräftig, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht möglich ist.

Quelle: Personalwirtschaft.de

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