Darauf weist der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) hin. So ist die Anzahl der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen wesentlich ausgeweitet worden. Künftig ist unter anderem auch auf etwaige Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen und das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren hinzuweisen. Dazu zählen auch Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die wesentlichen Bedingungen sind dem Arbeitnehmenden weiterhin schriftlich mitzuteilen, die elektronische Form ist nicht ausreichend.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung von Fristen. Bislang hatte der Arbeitgeber bis zu einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Die elementaren Angaben im Arbeitsvertrag wie die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit müssen dem Arbeitnehmer nun bereits am ersten Arbeitstag ausgestellt werden, berichtet der VDAA. Auch Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt müssen am ersten Tag ihrer Wirksamkeit ausgehändigt werden.
Für bereits vor dem 1. August bestehende Arbeitsverhältnisse muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Niederschrift auf Verlangen spätestens am siebten Tag nach der Anfrage ausgestellt werden. „Sollten Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch machen, erwartet Arbeitgeber eine große Bürokratie“, betont der Verband.
Darüber hinaus wurden die Sanktionen verschärft und der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit eingeführt, wenn der Arbeitgeber der Nachweispflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt. Das Bußgeld kann in solchen Fällen bis zu 2.000 Euro betragen.
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