Ein Möbelhaus, das seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 27.04.2023, Aktenzeichen VG 4 K 311/22). Das Unternehmen hatte für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragt. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Sie argumentierte, der Arbeitgeber nutze die bereits gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.
Urteil: Kein Online-Kundenservice an Sonn- und Feiertagen
Die darauffolgende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung der Ausnahmebewilligung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht wies in seinem Urteil zwar darauf hin, dass das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise erlaubt. Und zwar dann, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es im vorliegenden Fall aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Betriebszeiten von 144 Stunden pro Woche. Das Verwaltungsgericht Berlin berief sich dabei auf den eindeutigen Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes. Ausnahmen vom verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe seien nur in besonderen Fällen erlaubt. Das Gericht hält es für zumutbar, telefonische Auskünfte im Online-Handel nur an Werktagen zu erteilen.
Unternehmen sieht Konkurrenzfähigkeit gefährdet
Damit scheiterte der Online-Möbelhändler mit seiner Argumentation. Er hatte argumentiert, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten angesetzt würden. In seinem Fall seien dies 90 Stunden pro Woche. Diese würde das Unternehmen weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe, so der Möbelhändler.
Ein weiteres Argument des Unternehmens: Die Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Dies liegt daran, dass der Kundenservice des Online-Möbelhauses an Sonn- und Feiertagen gegenwärtig vor allem durch deutschsprachige Mitarbeiter in Callcentern in Polen und Irland erbracht wird. Ohne den Online-Service an Sonn- und Feiertagen würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern, so die Argumentation des Unternehmens. Damit sei auch die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Auf eine Entscheidung zur Frage der Konkurrenzfähigkeit kam es aber letztlich gar nicht mehr an, weil das Verwaltungsgericht Berlin bereits eine weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Betriebszeiten verneinte.
Quelle: Personalwirtschaft.de