Zeitarbeitsfirmen können einen Leiharbeitnehmer einem anderen Unternehmen für mehr als 18 Monate überlassen, sagt das BAG – zumindest, wenn der längere Zeitraum zwischen den Tarifparteien vereinbart wurde.

Tarifvertragsparteien dürfen vereinbaren, dass Leiharbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als die gesetzliche Überlassungshöchstdauer bei einem Unternehmen tätig sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und macht damit noch einmal klar, dass eine Überlassungsdauer von mehr als 18 Monaten möglich ist.

Die vereinbarte Dauer ist für den Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehmerin und das Zeitarbeitsunternehmen verbindlich – unabhängig davon, ob sie an einen Tarif gebunden sind. Das BAG bestätigte mit seinem Urteil die entsprechende Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welche eine Verlängerung der Überlassungshöchstdauer per Tarifvertrag erlaubt.

Arbeitnehmer hatte geklagt

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der von seinem Arbeitgeber knapp 24 Monate lang als Leiharbeitnehmer an ein Unternehmen weitergegeben worden war. Der Entleiher ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall). Demzufolge kam der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ zur Anwendung. Dieser legt für Arbeitnehmerüberlassungen eine Höchstgrenze von 48 Monaten fest.

Doch der Kläger machte sich trotzdem Sorgen, ob sein Arbeitsverhältnis auch für den Zeitraum gilt, der über dem gesetzlichen liegt. Denn er selbst sei kein Mitglied der IG Metall. Außerdem hielt der Kläger die dem Tarifvertrag zugrundliegende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.

Leiharbeitnehmer muss nicht tarifgebunden sein

Das BAG hat die Klage abgewiesen und sich damit den Entscheidungen der beiden Vorinstanzen angeschlossen. Es verwies auf die Regelung in Paragraf 1 Absatz 1b Satz 3 AÜG, die es den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche erlaubt, die Überlassungshöchstdauer mittels Tarifvertrag abweichend von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer festzulegen – nicht nur für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten hält sich nach BAG-Ansicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Nach Meinung von Yannick Bähr, Anwalt bei der Kanzlei Noerr in Düsseldorf, hat das BAG mit seiner Entscheidung für mehr Rechtssicherheit beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und -nehmerinnen gesorgt. Die Unternehmen könnten die tarifvertraglich abweichende Überlassungshöchstdauer einheitlich auf alle Leiharbeitnehmer anwenden. Eine komplizierte und kaum praktikable Differenzierung anhand der Tarifbindung der Leiharbeitnehmer und der Verleiher sei daher vom Tisch, so Bähr.

Quelle: Personalwirtschaft.de

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