Die Minijob-Grenze soll im Oktober angehoben werden. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) kritisiert den Referentenentwurf zum entsprechenden Gesetz: Er hält die vorgesehene Regelung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit von Zeitarbeitnehmenden für „zusätzlichen Bürokratieaufbau“.

Konkret sehe der Entwurf eine Verpflichtung von Zeitarbeitgebern vor, bei dem Einsatz von Zeitarbeitnehmenden die Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen. Dabei werde die bereits bestehende Verpflichtung von einer Wochenfrist auf eine am Tag der Arbeitsleistung verkürzt, wobei der Beginn der Arbeitszeit unmittelbar bei Arbeitsaufnahme aufgezeichnet werden müsse. Das soll unter anderem Manipulationen bei der Arbeitszeitaufzeichnung verhindern. Flankiert werde die Änderung durch die Erweiterung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach führe auch ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Weise der Aufzeichnung zu einer Ordnungswidrigkeit.

Die Regelungen seien ein zusätzlicher Aufbau von Bürokratie, moniert der iGZ. Er verursache zudem erhebliche Kosten für die Zeitarbeitsbranche und für die Zeitarbeit einsetzenden Betriebe. Im Gesetzentwurf werde sogar eingeräumt, dass besonders kleinere Betriebe von den Kosten für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung betroffen seien. Außerdem sei die Notwendigkeit der Regelungen durch die Prüferfahrungen nicht gedeckt.

Sofern der Gesetzgeber die Anforderung an Zeiterfassungs- und Dokumentationspflichten in bestimmten Bereichen erhöhen wolle, müsse dies auch für die Zeitarbeit auf diese Bereiche begrenzt bleiben, heißt es in der Stellungnahme weiter. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine im Regelfall sozialversicherungspflichtige, unbefristete Vollzeitbeschäftigung in der Zeitarbeit anders behandelt werden sollte als eine Direktanstellung beim Kundenunternehmen. Die Zeitarbeit werde hier ungerechtfertigt einer schärferen Überwachung unterzogen „als ein fragwürdiger Drittpersonaleinsatz durch (Schein-)Werkverträge oder (Schein-)Selbstständige“.

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