Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine betriebliche Versorgungsregelung Beschäftigte, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wirksam von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausschließen (Urteil vom 21.09.2021, Az. 3 AZR 147/21). Damit bestätigten die Erfurter Richter die Rechtmäßigkeit von solchen Altersklauseln in bAV-Verträgen. Nach BAG-Ansicht stellt die Altersgrenze von 55 Jahren weder eine Diskriminierung wegen des Alters noch eine Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts dar.
Geklagt hat eine Frau, die im Juli 2016 bei einem Unternehmen zu arbeiten begann. Sie war damals 55 Jahre alt. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in dem Unternehmen richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Demnach setzt der Anspruch auf Betriebsrentenleistungen voraus, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hielt diese Reglung für unwirksam.
Urteil: Keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts
Das BAG hat die Klage abgewiesen und sich damit der Einschätzung der beiden Vorinstanzen angeschlossen. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze sei keine unzulässige Altersdiskriminierung, entschied das BAG. Vielmehr sei die Altersgrenze nach Paragraf 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei angemessen und erforderlich, so das BAG.
Die gewählte Altersgrenze führt nach Auffassung des BAG auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Das BAG wies darauf hin, dass ein durchschnittliches Erwerbsleben ungefähr 40 Jahre dauere und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens nicht unangemessen lang sein dürfe. Laut der Statistik der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Deutschland durchschnittlich 39 Versicherungsjahre zugrunde. Frauen kommen demnach auf durchschnittlich 36,5 Versicherungsjahre, Männer auf durchschnittlich 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt seien, argumentierte das BAG.
Quelle: Personalwirtschaft.de