Das neue Jahr bringt für Arbeitgeber einige Neuerungen mit sich. Welche wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, zeigt Ihnen dieser Überblick.

Brückenteilzeit: Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Neu im kommenden Jahr ist die sogenannte Brückenteilzeit. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Vor allem Arbeitnehmer sollen von der Neuregelung profitieren. Aktuell beinhaltet das TzBfG nur einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. In Zukunft besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur für einen befristeten Zeitraum zu reduzieren und später wieder auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu wechseln. Auch wer bereits unbefristet in Teilzeit arbeitet, soll seine Arbeitszeit wieder erhöhen können. Wie bisher muss für Teilzeitarbeit das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. Ein Teilzeitantrag muss in Textform spätestens drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Mitarbeiter können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren verringern. Ist die befristete Teilzeit einmal vereinbart, bleibt die Stundenzahl für den Zeitraum gleich. Nach Ablauf des Zeitraum kehrt der Mitarbeiter zu seiner ursprünglich vertraglichen Arbeitszeit zurück. Für Kleinbetriebe mit bis zu 45 Arbeitnehmern gilt eine Ausnahmeregelung. Sie sind von der Brückenteilzeit nicht betroffen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern sieht das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze vor.

Fachkräftezuwanderungsgesetz

Um die Fachkräftesituation in Deutschland zu verbessern, setzt die Bundesregierung unter anderem auf qualifizierte Zuwanderung. Das Kabinett hat dazu am 19. Dezember 2018 das Fachkräftezuwanderungsgesetz beschlossen. Vor allem für qualifizierte Bewerber aus Drittstaaten – also Ländern außerhalb der Europäischen Union – will die Bundesregierung die Einwanderung vereinfachen. Sie sollen zukünftig leichter Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland bekommen. Ziel ist es, dem Mangel an qualifizierten Fachkräften hierzulande entgegenzuwirken. Der Gesetzentwurf beschreibt einen einheitlichen Fachkräftebegriff. Dazu umfasst der Begriff neben Hochschulabsolventen auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung. Zwecks Arbeitsplatzsuche gelten für Fachkräfte mit qualifizierter Ausbildung zukünftig die gleichen Vorgaben wie für Hochschulabsolventen. Ein befristeter Aufenthalt von sechs Monaten zur Jobsuche ist möglich. Können Fachkräfte einen Arbeitsvertrag vorweisen, dürfen sie künftig ohne Vorrangprüfung einreisen. Ebenso sind Qualifizierungsmaßnahmen anerkannter Abschlüsse vorgesehen, die Beschäftigte auf Basis ihrer ausländischen Qualifikation erwerben können. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung effizientere Verwaltungsverfahren an.

Qualifizierungschancengesetz

Die Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes treten mit Jahresbeginn in Kraft. Insbesondere geht es dabei um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten, deren Berufsfeld durch Technologien ersetzt werden kann, die in anderer Form vom Strukturwandel betroffen sind oder die einen berufliche Weiterbildung im Engpassberuf anstreben. Bisher konnten nur Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer Förderung erhalten. Zukünftig sollen sie unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zu einer Weiterbildungsförderung bekommen können. Darüber hinaus erfahren Betriebe mit Saisonarbeit Entlastung. Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet.

Mindestlohn steigt an

Mit dem 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ab dem 1. Januar 2020 liegt der Mindestlohn dann bei 9,35 Euro. Dieser Anhebung des Mindestlohns hat die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission beschlossen.

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