Das Bundesverfassungsgericht hat zur privaten Fortführung von Pensionskassenverträgen geurteilt. Leistungen daraus waren bisher sozialversicherungspflichtig, sind es zukünftig aber nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur privaten Fortführung von Pensionskassenverträgen geurteilt. Leistungen daraus waren bisher sozialversicherungspflichtig, sind es zukünftig aber nicht mehr. Was Personalabteilungen darüber wissen sollten.

Scheidet ein Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, stehen ihm mehrere Wege zur Weiterführung der Versorgung offen. Hierzu gehören die Fortführung beim neuen Arbeitgeber, die Beitragsfreistellung sowie die private Fortführung aus dem Nettoeinkommen. Dies lohnt sich in den meisten Fällen schon alleine deshalb, weil sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat beziehungsweise der Vertrag einen hohen Rechnungszins besitzt.

Im Durchführungsweg Direktversicherung sind bereits seit Jahren die Leistungen, die auf private Beitragszahlung beruhen, sozialversicherungsfrei. Bei Pensionskassenversorgungen sieht es bisher noch anders aus. Hier werden die Leistungen aus privaten Beiträgen mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Hierin liegt eindeutig eine Ungleichbehandlung vor.

So sah es auch das Bundesverfassungsricht mit Urteil vom 27. Juni 2018 (1BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).In beiden vorliegenden Fällen waren die Beschwerdeführer in ihrem Erwerbsleben bei einem Unternehmen des Bankgewerbes beschäftigt. Beide führten die Verträge nach dem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen weiter. Das Bundessozialgericht hatte in der angegriffenen Entscheidung an seiner Rechtsprechung zur institutionellen Abgrenzung der Pensionskassen festgehalten.

„Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden“, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass der frühere Arbeitgeber nach der privaten Fortführung nicht mehr am Versicherungsvertrag beteiligt ist.

Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution (Pensionskasse ober Direktversicherung) anzunehmen, überschreitet die Grenze einer zulässigen Typisierung. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Typisierungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Dies setzt aber voraus, das auftretende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr stark ist. Es ist viel entscheidender, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag hieraus löst.

Durch die private Fortführung wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen.

Fazit: Durch die geänderte Situation sollten die „Mechanismen“ beim Ausscheiden des Arbeitnehmers leicht angepasst werden. Sollte nun ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden seinen Vertrag privat fortsetzen wollen, so kann man dies mit dem Hinweis auf das neue Urteil empfehlen. Auch wäre es zu empfehlen, wenn die Personalabteilungen entsprechende Betriebsrentner, auf die dieses Urteil analog anzuwenden ist, zu informieren. Diese sollten bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Neuberechnung der Beiträge sowie die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge stellen. Aufgrund der Verjährungsfrist sollte dies schnellstens erfolgen. Um Doppelarbeiten zu vermeiden sollten Personalabteilung Kontakt zu „ihrer“ Pensionskasse aufnehmen. Hier sind unter Umständen schon entsprechende Schreiben in der Vorbereitung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Verfahren zurückgewiesen, aber aufgrund der Urteilsbegründung ist mit keiner Überraschung zu rechnen.

Aktuelle Beiträge