Der Gesundheitsfonds und der einheitliche Krankenkassenbeitrag bringen ab 2009 neue Herausforderungen für Arbeitgeber. Experten rechnen u.a. mit steigenden Lohnnebenkosten.

Kaum eine politische Entscheidung hat in der Bundesrepublik Deutschland für solch anhaltende Diskussionen gesorgt wie der Gesundheitsfonds, der am 1. Januar an den Start geht. Mit ihm wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu geordnet.

Kernelement dieser Reform: Die Krankenkassen kalkulieren ihren Beitragssatz nicht mehr eigenständig nach ihren wirtschaftlichen Erfordernissen. Stattdessen gilt für alle Krankenkassen künftig ein einheitlicher Beitragssatz, der von der Bundesregierung per Rechtsverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 festgelegt worden ist. Er beträgt 15,5 Prozent – inklusive des seit Juli 2005 allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Sonderbeitrags von 0,9 Prozent. Das sind etwa 0,8 Punkte mehr, als der durchschnittliche Beitragssatz 2008 betrug. Daneben gibt es den ebenfalls bundesweit verbindlichen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent (inklusive des Sonderbeitrags von 0,9 Prozent).

Für viele Arbeitgeber bedeutet die neue Regelung: Die Lohnnebenkosten steigen ab 2009. Schließlich wird der Beitrag zur Krankenversicherung weiterhin von Arbeitgebern und Beschäftigten gemeinsam getragen.

Abgesehen davon, dass die Krankenversicherungsbeiträge in den meisten Fällen ansteigen, werden diese auch anders berechnet. Vor dem 1. Januar 2009 wurde der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse durch zwei dividiert, zum Arbeitnehmeranteil wurden als Sonderbeitrag 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts (einschließlich einmal gezahlter Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) hinzugerechnet. Die neue Regelung: Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten geht im einheitlichen Beitragssatz auf. Der Gesetzgeber verlangt jedoch, dass dieser Betrag weiterhin ausschließlich von den Arbeitnehmern getragen wird. Künftige Berechnungsweise: Vom einheitlichen Beitragssatz werden vorab 0,9 abgezogen – die verbleibenden Beitragssatzpunkte anschließend durch zwei geteilt. Dem Arbeitnehmeranteil werden dann die 0,9 Prozent hinzugerechnet.

Beispiel:

 

Erster Schritt:

(15,5 Prozent – 0,9 Prozent) : 2 = 7,3 Prozent

Zweiter Schritt:

Bruttogehalt des Arbeitnehmers  x  7,3 Prozent = Arbeitgeberanteil

Dritter Schritt:

(Bruttogehalt des Arbeitnehmers  x  7,3 Prozent) + (Bruttogehalt des Arbeitnehmers  x  0,9 Prozent) = Arbeitnehmeranteil

Die Höhe des einheitlichen Beitragssatzes ist dabei nicht dauerhaft festgeschrieben. Sie kann im Prinzip jederzeit – mit einem zweimonatlichen Vorlauf – angepasst werden. Zwar ist vorgesehen, dass bei Bedarf der einheitliche Beitragssatz per Rechtsverordnung jeweils zum 1. November neu festgelegt und zum 1. Januar des folgenden Jahres wirksam wird. Er kann aber auch bereits während des laufenden Jahres verändert werden, wenn der Gesetzgeber dies für notwendig hält. Der neue einheitliche Beitragssatz muss auch in diesem Fall zwei Monate vor Inkrafttreten bekanntgegeben worden sein – soll er beispielsweise zum 1. August wirksam werden, muss er zum 1. Juni rechtsverbindlich angekündigt sein. Dabei wird der Beitragssatz jeweils auf eine Dezimalstelle aufgerundet.

Die Anpassung des einheitlichen Beitragssatzes betrifft immer alle Beschäftigten. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen ab Datum des Inkrafttretens für die gesamte Belegschaft die gestiegenen Kosten anteilig tragen. Wenn eine Krankenkasse bisher ihren Beitragssatz erhöhte, hatte der Arbeitgeber nur die zusätzlichen Kosten für die Mitarbeiter zu übernehmen, die bei der betreffenden Kasse versichert waren. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2009.

Weiterhin wichtig für Arbeitgeber: Einen erhöhten Beitragssatz, der bislang von Beschäftigten gezahlt wurde, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechswöchige Lohnfortzahlung hatten, wird es ab 1. Januar 2009 nicht mehr geben. Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für bestimmte Arbeitnehmergruppen den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld gestrichen. Einige der betroffenen Personengruppen können sich allerdings bei ihren Krankenkassen mit zusätzlichen Wahltarifen gegen Lohnausfall bei Krankheiten absichern. Im Gegenzug gilt für diese Beschäftigten ein ermäßigter Beitragssatz:

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen im Voraus befristet ist,
  • unständig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden.

Ausnahme: Heimarbeiter. Da der erhöhte Beitragssatz weggefallen ist, gilt für Heimarbeiter ab 1. Januar 2009 der allgemeine Beitragssatz. Auch Auszubildende und ihre Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Krankenversicherung wie in der Vergangenheit gemeinsam, nachdem der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten vom allgemeinen Beitragssatz abgezogen wurde. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag weiterhin allein, wenn die Ausbildungsvergütung derzeit 325 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird in Folge einmalig gezahlter Arbeitsentgelte wie Weihnachts- oder  Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber die Beiträge für den 325 Euro übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte – auch hier wird der Beitragssatz zunächst um 0,9 Punkte vermindert, die dann dem Anteil des Auszubildenden zugeschlagen werden.

Analog verfahren wird bei der Berechnung des Beitragsanteils bei Mini- und Midijobbern, Arbeitnehmern, die im selben Zeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben sowie freiwillig und privat Versicherten. Der Zuschuss für privat Versicherte darf aber nur übernommen werden, wenn die private Krankenversicherung ergänzend zu den bisherigen Kriterien weitere erfüllt, beispielsweise einen Basistarif anbietet, der den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes entspricht. Bei freiwillig und privat Versicherten wird weiterhin eine Jahresarbeitsentgelt- sowie Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Am bekannten Einzugsverfahren wird sich bis zum 31. Dezember 2010 jedoch nichts ändern. Die Krankenversicherungsbeiträge werden wie gewohnt an die Krankenkassen gezahlt und von dort an den Gesundheitsfonds weitergegeben. Erst ab 1. Januar 2011 besteht für Arbeitgeber die zusätzliche Möglichkeit, die Beiträge an kassenartenübergreifende Einzugsstellen zu überweisen.

Alle Krankenkassenbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fließen im Gesundheitsfonds zusammen, ebenso der Bundeszuschuss. Der Fonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet. Die Krankenkassen erhalten in Zukunft pauschale Zuweisungen aus diesem Topf sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten.

Wenn sie mit diesen Zuweisungen nicht auskommen, müssen die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge erheben. Diese monatlichen Zusatzbeiträge gehen ausschließlich zulasten der Arbeitnehmer. Sie überweisen den Zusatzbeitrag nach entsprechender Mitteilung ihrer Krankenkasse selbst dorthin.

Die Krankenkassen können den Zusatzbeitrag pauschal oder prozentual vom Einkommen festlegen. Der monatliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag darf maximal 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers betragen. In diesem Fall überprüfen die Krankenkassen alle Einnahmen ihres Mitglieds, auch das Arbeitsentgelt nebst weiterer Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Übersteigt der monatliche Zusatzbeitrag nicht den Betrag von 8 EUR, werden die Einnahmen des Mitglieds nicht überprüft.

Umgekehrt können Krankenkassen an ihre Mitglieder eine Prämie ausschütten, wenn sie einen Überschuss erwirtschaftet haben.

Sollte eine Krankenkasse diesen Zusatzbeitrag erheben, haben deren Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Kasse dann bis zu dem Datum verlassen, an dem der Zusatzbeitrag fällig würde. Dies gilt auch, wenn der Zusatzbeitrag bereits eingeführt und in einem weiteren Schritt erhöht oder Prämienzahlungen verringert werden sollen.

Wichtig: Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass mögliche Einsprüche oder Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Der neue Beitragssatz muss daher in jedem Fall ab 1. Januar 2009 getragen werden.

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