Müssen Beschäftigte in eine vermeidbare Quarantäne, haben sie nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz keinen Anspruch mehr auf Entschädigung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg kritisiert, dass die Rechtslage bei der Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall unklar ist.

In der Regel leistet der Arbeitgeber bei einer Quarantäne-Anordnung die Lohnfortzahlung zunächst für bis zu sechs Wochen. Er kann sich die ausgezahlten Beträge dann von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Hätte der Beschäftigte die Quarantäne allerdings durch eine Schutzimpfung oder den Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet umgehen können, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Diese Regelung lässt Folgefragen offen, moniert Dr. Stefan Brink. So sei fraglich, ob sich der Arbeitgeber nach dem Impfstatus des Beschäftigten erkundigen darf, um die Lohnerstattung von der Behörde zu erhalten. Unklar sei zudem, ob der Beschäftigte verpflichtet ist, seinen Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber zu offenbaren. Und prüft der Arbeitgeber bei Nicht-Geimpften auch, ob gesundheitliche Gründe oder unvermeidbare für eine Auslandsreise in ein Risikogebiet vorlagen?

Diese Fragen würden vom Gesetz nicht geklärt, schreibt Brink. Das wiege schwer, weil aus Sicht des Datenschutzes den Arbeitgeber private Angelegenheiten des Beschäftigten nichts angehen. Sein Positionspapier soll wesentliche Fragen zur Lohnfortzahlung im Quarantänefall beantworten. Gleichzeitig verweist er darauf, dass dabei nicht in allen Punkten Einigkeit mit den zuständigen Behörden besteht.

„Der Arbeitgeber darf zwar im Rahmen der Lohnerstattung nach dem Impfstatus des Beschäftigten fragen. Der Beschäftigte muss ihm aber seine sensiblen Daten nicht offenbaren, wenn er das nicht möchte“, fasst der Datenschutz-Experte zusammen. So könne der Beschäftigte die Lohnfortzahlung auch über das zuständige Regierungspräsidium sicherstellen, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis von den Gesundheitsdaten erlangt. Das sähen die zuständigen Behörden aber teilweise anders. Brink: „Letztlich kann nur der Gesetzgeber für Klarheit sorgen. Und das sollte er auch tun.“

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