Arbeitgeber müssen bei der Festlegung der Arbeitszeit möglichst auf die Kinderbetreuungspflichten ihrer Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Allerdings nicht immer.

Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit müssen Arbeitgeber nach Möglichkeit auf die Kinderbetreuungspflichten der Beschäftigten Rücksicht nehmen. Wobei betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter entgegenstehen können. Arbeitnehmer mit kleinen Kindern haben jedoch keinen Anspruch darauf, immer nur zu Zeiten eingesetzt zu werden, die hinsichtlich der Kinderbetreuung günstig sind. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023, Aktenzeichen 5 Sa 139/22).

Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Bäckereifiliale mit Café vom Arbeitgeber verlangt, dass er sie ausschließlich von Montag bis Freitag zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr einsetzt. Von der Arbeit an Samstagen wollte sie ebenso befreit werden wie von einem früheren Beginn und einem späteren Arbeitsende an den Wochentagen. Laut Schichtplan beginnt die Frühschicht in der Bäckerei regelmäßig um 5:30 Uhr, Dienstschluss in der Spätschicht ist um 19:30 Uhr. Neben ihrem Wunsch zur Lage ihrer Arbeitszeit verlangte die Mitarbeiterin auch eine Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit auf 35 Stunden.

Während der Arbeitgeber der Reduzierung der Arbeitszeit zustimmte, lehnte er die von der Mitarbeiterin gewünschte Arbeitszeitverteilung ab. Dabei verwies der Arbeitgeber auf die anderen Mitarbeiterinnen, die ebenfalls kleine Kinder hätten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab ihm recht. Der Arbeitgeber dürfe sich bei der Interessenabwägung auf die ihm ohne weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken, ohne die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten näher erforschen zu müssen, so das LAG. Dass es anderen Mitarbeiterinnen gelingt, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertige es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen, befand das Gericht.

Quelle: Personalwirtschaft.de

Aktuelle Beiträge