Jüngst wurde in Griechenland beschlossen, die Sechs-Tage-Woche einzuführen. Und auch in Deutschland werden immer wieder Stimmen laut, dass in Deutschland wieder mehr gearbeitet werden müsse. Viele Beschäftigte wollen aber das Gegenteil: weniger arbeiten. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wollte 2021 die Hälfte der Frauen und etwas mehr als die Hälfte der Männer ihre Arbeitszeit verringern. Doch was, wenn die Anfrage auf Teilzeit nicht im Sinne des Arbeitgebers ist? Wann kann der Anspruch auf Teilzeit abgelehnt werden?
Anspruch auf Teilzeit nach sechs Monaten
Grundsätzlich lässt sich sagen: Eine Ablehnung des Antrags auf Teilzeit muss gut begründet sein. Denn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben laut Paragraf 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Außerdem muss der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigen. Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit in Textform eingereicht werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Antrag handschriftlich, per SMS, E-Mail oder Whatsapp gestellt wird. Im Antrag muss der Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein.
Nach Eingang des Antrags ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmenden über dessen Wunsch auf Teilzeit zu sprechen und eine Lösung zu finden. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über offene Stellen im Unternehmen informiert, die zum Beispiel als Teilzeitstellen ausgeschrieben sind.
Bis spätestens ein Monat vor Beginn des gewünschten Starttermins der Teilzeit muss der Arbeitgeber dem Antragstellenden dann eine Antwort über seine Entscheidung in Textform zukommen lassen. Erfolgt die Ablehnung ohne triftigen Grund, nicht fristgerecht oder nicht in Textform, hat der Mitarbeitende Anspruch auf seine gewünschte Arbeitszeitreduktion. Sollte ein triftiger Grund vorliegen und der Antrag abgelehnt werden, kann der Arbeitnehmende frühestens nach zwei Jahren erneut einen Antrag stellen.
Eine Ablehnung müssen Arbeitgeber gut begründen
Ein triftiger Grund kann nur vorliegen, wenn es ein betrieblicher Grund ist. Sollten durch die Arbeitszeitreduktion die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden, liegt ein betrieblicher Grund vor. Zudem können die Ablehnungsgründe auch durch einen Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren. Sollte die Teilzeit seitens des Arbeitgebers genehmigt worden sein, in der Zwischenzeit jedoch betriebliche Gründe aufgetreten sein, kann die Teilzeitvereinbarung wieder rückgängig gemacht werden. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin mindestens einen Monat im Voraus Bescheid geben.
Brückenteilzeit für eine zeitweise Reduzierung der Stunden
Möchte ein Arbeitnehmer wieder in Vollzeit zurückkehren, hat er zunächst kein Recht darauf. Der Arbeitgeber muss diese Person jedoch bei neu ausgeschriebenen Stellen berücksichtigen. Ein Instrument, um Teilzeit im Vorfeld als vorübergehend zu vereinbaren, ist die Brückenteilzeit. In Teil 15 dieser Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ hat Kathrin Reitner, Rechtsanwältin und Partnerin bei der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, erzählt, was man zur Brückenteilzeit wissen sollte.
Neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann sich der Anspruch auf Teilzeit auch aus speziellen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Dazu zählen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Quelle: Personalwirtschaft.de