Rechtsberatung, Rechtsauskunft, Rechtsvertretung vor Gericht: Oft können Arbeitgeber ihre Rechte nicht allein wahren und durchsetzen. Einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen zu beauftragen, kostet zwar Geld, ist im Ergebnis aber sinnvoll.
Viele Rechtsuchende gehen schon aus Angst vor den Kosten nicht zum Anwalt. Dafür gibt es manchmal einen Plan B: Obwohl die Anwaltsgebühren in den meisten Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem sogenannten Gegenstandswert bemessen werden müssen, lässt das Gebührenrecht auch andere Möglichkeiten zu. Vor allem bei Rechtsauskunft, Rechtsberatung und der außergerichtlichen Rechtsvertretung können Anwalt und Mandant eine Vergütungsvereinbarung treffen. Sie hält das „Kostenrisiko“ des Rechtsuchenden in überschaubaren Grenzen.
Soweit das Gesetz keine Vergütungsvereinbarung zulässt, muss der Auftraggeber die gesetzlichen Gebühren seines Anwalts zahlen. Sie ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG und hängen in der Regel vom Gegenstandswert der Angelegenheit ab. Er ist manchmal schwer zu bestimmen und beträgt in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten nach § 42 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) beispielsweise die 3-fache Monatsvergütung.
Beispiel: Bemessungsgröße Gegenstandswert
Arbeitnehmer Karl Kniepig ist bei der Theurow GmbH tätig. Sein monatliches Gehalt beträgt 3.200 Euro. Die Theurow GmbH möchte sich von Karl trennen und sein Arbeitsverhältnis beenden. Dazu sagt § 42 Abs. 3 GKG: „Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet“. Das heißt für die Theurow GmbH: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beträgt (3 x 3.200 Euro =) 9.600 Euro.
Will der Arbeitgeber eine finanzielle Forderung gegen einen Mitarbeiter durchsetzen, ist die Höhe dieser Forderung der Gegenstandswert anwaltlicher Dienstleistung. Ist kein Wert so richtig in Euro und Cent greifbar, ist der Gegenstandswert „nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen“ (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Rechtsauskünfte
Soweit eine Rechtsauskunft nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, „soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken“, soweit es für diese Tätigkeit im Vergütungsverzeichnis keine besondere Bestimmung gibt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Anwälte haben in der Regel für ihre Rechtsauskünfte kein eigenes Gebührenverzeichnis. Es gibt für sie auch keinen generellen Maßstab. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Gebühren für eine Rechtsauskunft umso höher ausfallen, je umfangreicher die anwaltliche Tätigkeit – zum Beispiel durch aufwändige Recherche – und je gewichtiger das wirtschaftliche Interesse des Rechtsuchenden ist. Hier ist es sinnvoll, einen festen Betrag als Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar zu vereinbaren.
Eine Rechtsauskunft muss richtig sein. Der Anwalt trägt ein Haftungsrisiko – immerhin will sich sein Mandant ja auf das, was er ihm sagt, verlassen können und danach handeln. Auch das ist ein Umstand, der in die Gebührenbemessung einfließt – ja einfließen muss. Wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wird, darf der Anwalt die Gebühr „nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ festsetzen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG). Das geschieht entweder nach den §§ 315 ff. BGB – einseitige Leistungsbestimmungsrechte – oder nach § 612 Abs. 2 BGB.
Rechtsberatung
Auch bei der Rechtsberatung greift § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG: Es gibt keine generelle „Beratungsgebühr“. Hier kann ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar ausgemacht werden. Während das RVG für die Bemessung der Beratungsgebühr beim Unternehmer/Arbeitgeber keine Begrenzung vorsieht, heißt es für Verbraucher/Arbeitnehmer: Ohne Gebührenvereinbarung darf für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens keine höhere Gebühr als 250 EUR genommen werden. Für ein erstes Beratungsgespräch darf der Anwalt keine höhere Netto-Gebühr als 190 EUR nehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Auch hier gilt: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit seinem Anwalt eine Gebühr für die Beratung vereinbaren. Das kann eine Pauschalgebühr oder ein Stundenhonorar sein.
Mehr zu dem Thema „Anwalt“ und zu den Kosten bei gerichtlicher Rechtsvertretung finden Sie ab dem 2. Mai 2012 in ausführlichen Fachbeiträgen unseres Arbeitsrechtslexikons.