Was nach einem einfachen Studentenjob aussieht, stellt den Arbeitgeber vor Herausforderungen. Denn für Studenten gelten im Arbeitsrecht und in der Versicherungspflicht differenzierte Regelungen. Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Aspekte und mögliche Fehlerquellen bei der Beschäftigung von Studenten.

Studentenjobs: Was Arbeitgeber beachten sollten

Viele Studenten finanzieren sich ihr Studium durch eine Nebenjob. Was nach einer einfachen Beschäftigung aussieht, stellt den Arbeitgeber vor Herausforderungen. Denn für Studenten gelten im Arbeitsrecht und in der Versicherungspflicht differenzierte Regelungen. Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Aspekte und mögliche Fehlerquellen bei der Beschäftigung von Studenten.

Zu der Statusgruppe „Studenten“ gehören alle, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die Sonderregelungen für Studenten sind in der Regel bis zur Abschlussprüfung (z.B. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung etc.) anzuwenden. Schließt sich jedoch ein Aufbau- bzw. Zweitstudium an, gelten die Sonderregelungen für Studenten weiter.

Die Zuordnung zu der Statusgruppe der Studenten gilt für die Dauer des gesamten Studiums unabhängig davon, ob aufgrund des Studiums noch Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung besteht (LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2010 – 6 Sa 1814/10). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet diese in der Regel mit Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. mit Abschluss des 14. Fachsemesters. Nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört ein Promotionsstudium.

Rentenversicherung
Steht ein Student in einem Beschäftigungsverhältnis, löst dies grundsätzlich Rentenversicherungspflicht aus. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlen. Der Mitarbeiter kann dann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflicht besteht nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hat der Student mehrere Arbeitsstellen, sind dabei die wöchentlichen Arbeitsstunden zu addieren. Darüber hinaus gilt für Dauerbeschäftigungen auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 400 EUR monatlich.

Bei dualen Studiengängen besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 4a SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Die Studierenden werden seit 01.01.2012 den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen des dualen Studiums keine betriebliche Ausbildung absolviert wird.

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht auch, wenn ein Arbeitnehmer vom Betrieb für das Studium freigestellt ist und weiterhin Arbeitsentgelt erhält. Es ist dann davon auszugehen, dass der Mitarbeiter versicherungsrechtlich weiterhin als Beschäftigter und nicht als Student anzusehen ist (BSG, 11.03.2009 – B 12 KR 20/07 R – NZA 2009 S. 1132).

Urlaubssemester
Studenten können sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen. Sie bleiben dann eingeschrieben. Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind aber die Sonderregelungen für Studenten nicht mehr anzuwenden. Infolgedessen besteht bei einer Beschäftigung in dieser Zeit in der Regel Versicherungspflicht.

Diplomanten
Als Abschluss des Studiums ist in vielen Berufen eine Diplomarbeit anzufertigen. Oft werden Studenten dafür die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Hintergrund ist ein betriebliches Interesse an den Ergebnissen der Arbeit. Teilweise werden dafür auch Vergütungen gezahlt. Soweit der Student neben der Anfertigung der Diplomarbeit keine weitere Arbeitsleistung für den Betrieb erbringt, steht er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist nicht versicherungspflichtig.

Arbeitsrecht
Beschäftigte Studenten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich geschlossen werden. Andererseits gilt auch hier § 1 NachwG: Sofern das Arbeitsverhältnis also länger als einen Monat dauert, sind dem Mitarbeiter auch bei Teilzeitbeschäftigung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Grundsätzlich ist für die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch bei Studenten das TzBfG zu beachten. Aufgrund der besonderen Situation der Studenten kann aber das Studium als solches ein Sachgrund für die Befristung sein (vgl. § 14 Abs. 1 TzBfG). Nach der Rechtsprechung (BAG, 04.04.1990 – 7 AZR 259/89) gilt dies, wenn der Student seine Arbeitsleistung mit den (schwankenden) Anforderung seines Studiengangs in Einklang bringen muss, d. h. er sich hinsichtlich des Arbeitsumfangs jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum binden kann. Wird jedoch arbeitsvertraglich eine dem Studium Rechnung tragende flexible Ausgestaltung der Arbeitspflichten vereinbart, liegt kein Sachgrund für eine Befristung vor (BAG, 29.10.1998 – 7 AZR 561/97). Darüber hinaus gelten auch bei Studenten die auch sonst zulässigen Sachgründe.

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