Weihnachtliche Aktionen können die Stimmung im Unternehmen heben und den Teamgeist fördern. Doch auch dabei müssen bestimmte Vorgaben erfüllt werden.

Ende November – die ersten Weihnachtsmärkte öffnen und auch an so manchem Arbeitsplatz verbreitet sich festliche Stimmung. Doch ganz abgesehen davon, dass längst nicht alle Mitarbeitenden Weihnachten feiern, gibt es arbeitsrechtliche und andere Bedingungen, die bei (vor)weihnachtlichen Aktionen zu beachten sind.

Weihnachtsschmuck

Trotz Remotearbeit und „Clean Desk Policy“ – mache Angestellte mögen es, sich ihren Arbeitsplatz individuell einzurichten. Und so tauchen jetzt die ersten Dekorationen in den Büros und Werkshallen auf. Zu beachten ist hier vor allem das Freihalten von Fluchtwegen und dem Wahren des Brandschutzes, mahnt das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb) in einem aktuellen Artikel. Die schöne Kerzenpyramide aus dem Erzgebirge sollte zum Beispiel besser zu Hause bleiben, denn „Kerzen sind ein No-Go, da sie das Risiko für Brände stark erhöhen. Lichterketten und andere elektrische Deko sind – wenn überhaupt – in der Regel nur erlaubt, wenn sie Sicherheitsstandards entsprechen.“

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat in jedem Fall Vorrang vor Weihnachtsstimmung, Und das letzte Wort hat ohnehin der Arbeitgeber, unterstreicht Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Er trifft die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer einen Weihnachtsbaum in seinem Büro aufstellen kann, einen Adventskranz auf den Schreibtisch legen darf oder eine Lichterkette an seinem Bürofenster anbringt.“ Gibt es einen Betriebsrat, so der Fachanawalt, müsse dieser allerdings mit einbezogen werden: „Es handelt sich um das sogenannte Ordnungsverhalten, bei dem gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht.“

Ausflug zum Weihnachtsmarkt

In großen Städten sind die Weihnachtsmärkte oft in Laufweite der Arbeitsstätte und ein beliebter Anlaufpunkt für die Mittagspause. Glühwein wird dort rund um die Uhr verkauft – darf man sich auch während der Arbeitszeit ein Tässchen genehmigen? Bestimmten Berufsgruppen ist dies prinzipiell untersagt, da sie mit schwerem Gerät umgehen oder für die Gesundheit anderer Menschen verantwortlich sind. Doch was gilt, wenn im Arbeitsvertrag kein Alkoholverbot steht? „Arbeitnehmer müssen in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen,“ sagt Michael Fuhlrott. „Ein Glühwein in der Mittagspause ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, sofern der Mitarbeiter danach weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig ist.“

Hier sollte jeder sein Limit selbst kennen, denn: „Wer nach einem Glühwein lallend im Büro auftaucht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ Auch hier kann das Unternehmen Grenzen setzen: „Ein Verbot von Alkoholkonsum während der Pausen infolge einer betrieblichen Null-Promille-Grenze darf der Arbeitgeber vorgeben.“

Geschenke

Eine weit verbreitete Aktion während der Weihnachtszeit ist das Wichteln. Dabei werden alle Namen der Teilnehmenden in einen Lostopf geworfen und der oder die zu Beschenkende gezogen. Doch nicht bei allen kommt das gut an. Eine aktuelle Umfrage von Firmengeschenkhersteller National Pen unter 1000 deutschen Angestellten hat ergeben, dass die Aktion Stressgefühle auslösen kann. Von allen befragten Personalerinnen und Personalern gaben rund 44 Prozent an, Wichteln am Arbeitsplatz stressig zu empfinden. Unter allen Befragten nannte rund ein Drittel das Suchen nach einem passenden Geschenk als Grund und etwa ein Viertel das Gefühl der Verpflichtung, auch wenn man nicht teilnehmen wollte.

Universeller Beliebtheit erfreuen sich dagegen Zuwendungen vom Arbeitgeber. Diese sind in Form von monetären Geschenken, Sachzuwendungen oder Gutscheine unter bestimmten Bedingungen bis zu 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Was Sie dabei beachten müssen, können Sie hier nachlesen.

Weihnachtsfeier

Zum Jahresende hin veranstalten viele Unternehmen eine Weihnachtsfeier für ihre Angestellten. Die Teilnahme daran ist jedoch freiwillig und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nicht dazu verpflichtet werden. Michael Fuhlrott: „Auch, wenn es sich um die betriebliche Weihnachtsfeier handelt, stellt diese keine Arbeitszeit dar und es besteht keine Teilnahmepflicht.“ Findet die Feier während der normalen Arbeitszeit statt, könnten Mitarbeitende frei entscheiden, ob sie teilnehmen oder lieber weiterarbeiten möchten.

Dennoch weist der Fachanwalt darauf hin, dass der betriebliche Bezug der Feier stets gegeben ist. Nach der dritten Tasse Glühwein den Chef beleidigen ist jedenfalls keine gute Idee: „Ausfallerscheinungen auf der Weihnachtsfeier in Form von Beleidigungen von Vorgesetzten oder sexuell unangemessenes Verhalten gegenüber den Kollegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.“ Wie auf dem Weihnachtsmarkt gilt auch hier: die eigenen Grenzen kennen. „Wer auf der Weihnachtsfeier volltrunken um zwei Uhr nachts die Bar mit abschließt und sich am nächsten Tag krankmeldet, gibt natürlich ebenfalls kein gutes Bild ab; im Zweifel droht sogar die Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.“

Quelle: Personalwirtschaft.de

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