In der Weihnachtszeit läuft manches anders als sonst. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welche arbeitsrechtlichen Regeln und Ausnahmen gelten.

Der Jahresabschluss steht vor der Tür, die Vertretungsregelungen für die Feiertage müssen organisiert werden, den Kunden und Geschäftspartnern wird gedankt, dazu kommt die interne Weihnachtsfeier. Kurz: In der Weihnachtszeit läuft manches anders als sonst. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welche arbeitsrechtlichen Regeln und Ausnahmen gelten.

Heiligabend und Silvester sind Arbeitstage

Das fängt bereits bei den kalendarischen Höhepunkten des Monats, Heiligabend und Silvester, an. Beides sind reguläre Arbeitstage, berichtet Professor Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler an der Hochschule Fresenius: „Wer freihaben möchte, muss hierfür also Urlaub beantragen.“ Allerdings gewähren manche Arbeitgeber als Entgegenkommen bezahlten Sonderurlaub. Auch sehen viele Tarifverträge an den beiden Tagen Sonderurlaub vor – zumindest aber, dass die Tage ab mittags arbeitsfrei sind oder Zuschläge gezahlt werden.

Es kann zudem weitere Ausnahmen geben, berichtet impulse.de: Gibt der Arbeitgeber an den Tagen drei Jahre in Folge frei, können sich Arbeitnehmer für den künftigen Anspruch auf Freistellung auf betriebliche Übung berufen. Ob man dafür als Arbeitnehmer vor Gericht gehen will, ist allerdings sehr gut abzuwägen. Arbeitgeber können sich durch eine Klarstellung, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt, absichern.

Unternehmen sind darüber hinaus befugt, ihre Türen zwischen den Jahren zu schließen und Betriebsferien anzuordnen. Die Mitarbeiter können dann dazu verpflichtet werden, hierfür Urlaubstage einzusetzen, erklärt Fuhlrott. Sie müssen aber rechtzeitig darauf hingewiesen werden. Zudem ist im Vorfeld der Regelung der Betriebsrat, sofern vorhanden, zu beteiligen.

Wer an den stillen Tagen arbeiten will oder muss, könnte auf die Idee kommen, sich den Arbeitsplatz zumindest weihnachtlich einzurichten. Die Dekoration darf aber nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers ausgepackt werden, heißt es bei der Kanzlei Burgmer Rechtsanwälte. Abgesehen davon müssten die üblichen Sicherheitsstandards beachtet werden: „Brennende Kerzen sind etwa vor Verlassen des Raumes zu löschen. In Risikobereichen sind sie ohnehin nicht erlaubt.“

Obacht bei Bescherungen

Die Erfahrung zeigt, dass selten so viel gestritten wird wie um Geld. Nach Angaben der Hans-Böckler-Stiftung erhalten in diesem Jahr 53 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers, auf die kein Anspruch besteht. Verlangen kann ein Arbeitnehmer diese nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, vorgesehen ist. Auch in diesem Fall kann jedoch eine betriebliche Übung entstanden sein, wenn der Arbeitgeber es ohne Vorbehalt dreimal in Folge gezahlt hat.

Bei Weihnachtsgeschenken geht es in der Regel um weniger große Summen. Sie können unter Umständen aber trotzdem zu Ärger führen, weiß Sebastian Müller, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Verbands für Fach- und Führungskräfte (DFK). Die Frage, wann man sich pflichtwidrig verhält, wenn man Geschenke entgegennimmt, sei für den Mitarbeiter oftmals nicht einfach zu klären, „denn immer noch haben viel zu wenige Unternehmen hierzu klare Regeln“.

Unproblematisch seien die „drei Ks“: Kugelschreiber, Kalender, Krimskrams. Schematische Wertgrenzen gebe es keine, die Bewertung der Zulässigkeit eines Geschenkes sei eine Einzelfallentscheidung. Zu den beeinflussenden Faktoren zählten unter anderem der Anlass, die Position und der Status des Empfängers, sowie, ob ein eigentlich geringwertiges Geschenk zum „Anfüttern“ dienen soll. Hierbei soll mit mehreren kleineren Geschenken ein privater Kontakt hergestellt und ausgelotet werden, ob der Beschenkte darauf anspringt. In solchen Fällen können auch diese Kleinigkeiten bereits die Grenze des Erlaubten überschreiten.

Lasst uns froh und munter sein…

Diese potenziellen Risiken sollen nicht den Blick dafür versperren, dass in der Weihnachtszeit Besinnlichkeit, Dankbarkeit und Geselligkeit im Mittelpunkt stehen sollten. Einem „kleinen“ Glühwein mit den Kollegen in der Mittagspause kann da doch eigentlich nichts im Wege stehen, oder? „Es kommt auf den konkreten Job an“, betont Arbeitsrechtler Fuhlrott. Bei Busfahrern oder Krankenschwestern in der Notaufnahme liegt ein Verbot auf der Hand. Ansonsten ist ein Glühwein in der Pause nur dann in Ordnung, wenn man in der Lage ist, seinen Arbeitsaufgaben danach weiterhin vollständig nachzukommen. Andernfalls droht unter Umständen sogar die Kündigung.

Gut also, dass die Weihnachtsfeiern in der Regel nach Feierabend stattfinden. Auch dann ist jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Wer sich betrunken um Kopf und Kragen redet oder gar ausfallend wird, riskiert mehr als nur seine Reputation. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, besteht im Übrigen keine Teilnahmepflicht. Eine etwaige Absage will trotzdem wohlüberlegt sein – wegen des Binnenklimas und des Zusammenhalts in der Belegschaft.

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