Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub bei Kurzarbeit nicht anteilig kürzen – es sei denn, es wird gar nicht gearbeitet, also Kurzarbeit „Null“ vereinbart. Damit gab das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück den Klagen mehrerer Betroffener statt.

Im konkreten Fall lagen der Kurzarbeit mehrere aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen zugrunde. Sie wurden jeweils erst kurz vor Beginn der Kurzarbeit geschlossen. Dem Arbeitgeber war es damit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren. Den betroffenen Mitarbeitern kürzte er die Urlaubstage für Zeiten von Kurzarbeit anteilig. Ihre Arbeitszeit war jedoch nie auf „Null“ reduziert worden.

Dagegen klagten sie, weil die Kurzarbeit ihrer Ansicht nach keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche hat: Sie hätten keine vorhersehbare und frei gestaltbare Freizeit gewonnen. Der Arbeitgeber stützte sich dagegen auf höchstrichterliche Entscheidungen, nach denen solche Urlaubskürzungen beispielsweise gegenüber Teilzeitbeschäftigten oder bei Kurzarbeit „Null“ rechtens sind. Zudem könne der Betrieb blockiert werden, wenn die Arbeitnehmer nach dem Ende der Kurzarbeit ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten.

Die Richter gaben den Klagen der Arbeitnehmer statt. Die Gesetzeslage sei nicht vergleichbar mit den vom Arbeitgeber angeführten Beispielen. Vielmehr zeige der Vergleich mit anderen „Ruhenstatbeständen“ wie beispielsweise der Elternzeit, dass dafür anteilige Urlaubskürzungen ausdrücklich gesetzlich möglich sind. Der Gesetzgeber hätte also auch bei der Kurzarbeit eine entsprechende Möglichkeit schaffen können. Das tat er aber nicht.

Zudem habe die Kurzarbeit unter den vereinbarten Konditionen nicht die gleiche Rechtswirkung wie ein länger andauerndes Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Sie werde nur an einzelnen Tagen durchgeführt, kurzfristig angekündigt und könne innerhalb von zwei Werktagen wieder reduziert werden. Es könne hier also nicht davon gesprochen werden, dass Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben. Dass sie nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche anmelden können, liege in der Natur der Sache.

Urteil des ArbG Osnabrück vom 08.06.2021 (Az.: 3 Ca 108/21). Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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