Eine Studie von TNS Infratest zeigt: 59,5 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Das bedeutet, die Durchdringungsquoten in kleinen und mittleren Betrieben sind noch zu gering. Denn sicher ist, dass die gesetzliche Rente als alleinige Altersversorgung nicht mehr ausreicht. Deshalb möchte die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) die betriebliche Altersversorgung fördern. Ein gutes Vorhaben: Doch wie soll die Umsetzung aussehen, wenn die Reformen von Frau Nahles nichts kosten dürfen? Denn Fakt ist: Der Bundeshaushalt will weder weitere Ausgaben tätigen noch auf Einnahmen verzichten.
Wie sieht die Nahles-Rente im Einzelnen aus?
Grundlage des Reformmodells ist ein neuer § 17b des Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Im Januar 2015 wurde der zweite Entwurf des Modells vorgestellt. Die betriebliche Altersversorgung soll durch die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) neuen Schwung bekommen. Ziel ist es, eine breite Förderung über die Tarifvertragsparteien zu erreichen. Durch das neue Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie ist es laut Staatssekretär Jörg Asmussen leichter, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Geht es nach der Ministerin, dann werden zukünftig die Tarifvertragsparteien eigene Versorgungsträger in Form einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds gründen.
Ein weiterer Punkt ist die Arbeitgeberhaftung. ?„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“, so §1 BetrAVG. Nach dem Modellentwurf ist dem nicht mehr so. Es soll nun dem Arbeitgeber möglich sein, eine reine Beitragszusage zu erteilen. Statt der Arbeitgeberhaftung soll hierfür der Pensions-Sicherungsverein (PSV) als Insolvenzschutz dienen. Dies gilt jedoch nur für die Modelle der Tarifvertragsparteien.
Experten kritisieren dieses Modell
Bisher hat die betriebliche Altersversorgung bereits fünf Durchführungswege, nämlich Direktzusage, Zusagen über Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds sowie die drei folgenden Zusagearten.
Leistungszusage: Bei einer Leistungszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine feste Leistung zum Rentenalter zu. Der Finanzierungsaufwand spielt hierbei keine Rolle.
Beitragsorientierte Leistungszusage: Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine feste Leistung zum Rentenalter und den hieraus finanziellen Aufwand zu.
Beitragszusage mit Mindestleistung: Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Beiträge an einen Versorgungsträger zu zahlen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine Garantie übernehmen, dass mindestens die eingezahlten Beiträge zur Altersversorgung zur Verfügung stehen. Zinsen müssen hierbei nicht berücksichtigt werden und es können auch Risikobeiträge für Todesfall- und Invaliditätsschutz abgezogen werden.
Experten meinen, durch das neue Modell bestehe die Gefahr, dass eine Parallelwelt in der betrieblichen Altersversorgung geschaffen würde, die alles noch komplizierter machen könnte. Kritisiert wird außerdem, dass die neuen Versorgungsträger es gerade in einem Niedrigzinsumfeld sehr schwer haben würden, die Garantien zu erwirtschaften.
Offen sind auch Fragen bezüglich der Eigenkapitalanforderungen nach Solvency II und wer die Gründungskosten für die neuen Versorgungsträger übernimmt.
Außerdem werden schon erste Stimmen laut, dass der aktuelle Entwurf des § 17b BetrAVG sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig sei (Quelle: Aufsatz Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Die Nahles-Rente – von vornherein europarechtswidrig)
Fazit:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig eine Empfehlung auszusprechen, wie man sich vorbereiten könnte. Wichtig ist jedoch, die Diskussion genau zu verfolgen. Denn sollten beispielsweise Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden, betreffen sie alle entsprechenden Arbeitgeber.
Vielleicht gelingt der Bundesministerin ja doch noch der große Reformentwurf, indem sie die aktuellen Hemmnisse der betrieblichen Altersversorgung, wie Anrechenbarkeit auf die Grundsicherung und Doppelverbeitragung, beseitigt und den Förderrahmen erhöht. Auf der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung ließ sie durchblicken, dass es klar sei, dass eine Reform auch von verbesserten steuerlichen Anreizen flankiert werden muss. Es bleibt also spannend.