In einem Haustarifvertrag kann eine automatische Gehaltserhöhung für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitgeber konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vergangenen Woche entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit der Gewerkschaft IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag vereinbart. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 sanitäre Einrichtungen grundsanieren soll. Anderenfalls sollte zum 1. Juli 2019 eine Entgelterhöhung um 0,5 Prozent erfolgen.
Nachdem die Sanierung nicht termingerecht abgeschlossen war, verlangte ein Mitarbeiter eine entsprechende Lohnerhöhung. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, bei der tariflichen Regelung handele es sich um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam sei, zumindest aber nach Paragraf 343 BGB oder Paragraf 242 BGB herabgesetzt werden müsse.
Lohnerhöhung ist keine Vertragsstrafe
Während das örtliche Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin noch weitgehend dem Arbeitgeber Recht gegeben hatten (beziehungsweise die Klage abgewiesen hatten), hatte die Klage vor dem BAG nun Erfolg. Die Bedingung für die Entgelterhöhung sei aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten, entschieden die Erfurter Richter.
Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei der tarifvertraglichen Regelung nicht um eine Vertragsstrafe im Sinne der Paragrafen 339 ff. BGB. Demzufolge kommt nach Ansicht des BAG keine Herabsetzung der Lohnerhöhung gemäß Paragraf 343 BGB infrage. Auch eine Verringerung der Lohnerhöhung gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB) scheidet nach BAG-Auffassung aus.
BAG-Urteil vom 22.02.2023, Aktenzeichen 4 AZR 68/22
Quelle: Personalwirtschaft.de