Geklagt hatte eine Französin, die im Oktober 2014 von einer französischen Gesellschaft als Fachberaterin und Ingenieurin eingestellt wurde. Dieses Arbeitsverhältnis unterliegt französischem Recht. Das Unternehmen verfügte über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, setzte die Frau jedoch vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 in einem Betrieb in Karlsruhe ein. Nach Einsätzen bei weiteren Kunden wurde sie entlassen. In Frankreich klagte sie auf den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses.
Auch in Deutschland ging sie vor Gericht: Sie war der Auffassung, dass zwischen ihr und dem Karlsruher Betrieb zum 1. Oktober 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Sie sei dem deutschen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen worden. Obwohl für das Vertragsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber französisches Recht gelte, sei es in Deutschland infolge der unerlaubten Überlassung unwirksam.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte ihr überwiegend stattgegeben. Das BAG wiederum erklärte sie nun für unbegründet, weil zwischen der Klägerin und dem Unternehmen in Karlsruhe kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die entsprechenden Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG, alte Fassung) seien nicht erfüllt – selbst wenn die Frau als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sein sollte.
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Leiharbeitnehmerin und ihrem Entleiher setze voraus, dass der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag unwirksam ist. Die Verletzung der Erlaubnispflicht führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt.
Urteil des BAG vom 26.04.2022 (Az.: 9 AZR 228/21)
Vorinstanzen: Urteile des LAG Baden-Württemberg vom 09.04.2021 (Az.: 12 Sa 15/20) und des ArbG Karlsruhe vom 23.01.2020 (Az.: 8 Ca 194/19)