Nettolohnvereinbarungen gelten auch bei Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich weiter. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) in einem Urteil entschieden (16 Sa 1570/10). Etwas Anderes gelte nur, wenn der Wechsel der Steuerklasse rechtsmissbräuchlich erfolge, so die Richter.
Im Streitfall ging es um Vergütungsansprüche einer Arzthelferin, in deren Arbeitsvertrag ein Gehalt von monatlich netto 1.500 EUR festgelegt worden war. Während die Frau zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ledig gewesen war und entsprechend Lohnsteuerklasse I angehörte, heiratete die spätere Klägerin einige Zeit darauf und wechselte nach der Geburt ihres ersten Kindes und der daran anschließenden Elternzeit in die Lohnsteuerklasse V.
Als sie dann nach Beendigung der Elternzeit für ihr zweites Kind in ihren Beruf zurückkehrte, nahm der Arbeitgeber eine Neuberechnung des Entgelts vor: Auf Basis der Lohnsteuerklasse I ermittelte die spätere Beklagte dabei für das monatliche Gehalt von netto 1.500 EUR den entsprechenden Bruttobetrag und nahm Abzüge basierend auf Lohnsteuerklasse V vor.
Vor Gericht gab der Arbeitgeber als Grund dafür an, dass „Inhalt des Arbeitsvertrages nicht nur der Nettobetrag sei, sondern vielmehr auch die damalige Lohnsteuerklasse I“. Die Arbeitnehmerin forderte hingegen die Nettolohndifferenzen für die entsprechenden Monate im Frühjahr 2009 und bekam in beiden Instanzen Recht.
Wie das LAG in seiner Urteilsbegründung ausführte, habe der Arbeitgeber „den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettolohn in voller Höhe zu zahlen“. Ein „Kürzungsrecht“ stehe ihm nicht zu, wie bereits die Vorinstanz „mit überzeugender Begründung“ entschieden habe. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Urteil darauf verwiesen: „Die Nettolohnabrede diene gerade dazu, den dem Arbeitnehmer auszuzahlenden Betrag auch bei einer Veränderung der Steuer- oder Sozialabgabenpflicht konstant zu halten“ (ArbG Düsseldorf, 24.09.2010 – 10 Ca 2697/10).
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung gegen das Urteil aus erster Instanz insofern als unbegründet zurück und verwarf auch das Argument des Arbeitgebers, die Arzthelferin habe mit ihrer Klage „eine unberechtigte Lohnerhöhung“ begehrt.
Revision wurde für die Beklagte zugelassen.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 19.04.2011 (Az.: 16 Sa 1570/10)
Vorinstanz: Urteil des ArbG Düsseldorf vom 24.09.2010 (Az.: 10 Ca 2697/10)