Beschäftigte in Unternehmen und Behörden, die auf innerbetriebliche Rechtsverstöße aufmerksam machen, sollen in Zukunft besser vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt werden. Die Bundesregierung hat dafür nun ein entsprechendes Gesetz beschlossen. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können“, heißt es vonseiten des Bundesjustizministeriums.
Unternehmen müssen Meldestellen einrichten
Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, dass Betriebe ab 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einführen müssen, an die sich die Mitarbeitenden wenden können, um auf einen Rechtsverstoß im Unternehmen aufmerksam zu machen. Alternativ kann ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden – allerdings nur, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die Missstände im Unternehmen zunächst intern gemeldet hat und daraufhin nichts geschehen ist.
Verbot von Repressalien und Beweislastumkehr
Repressalien gegenüber Whistleblowern werden verboten. Das Verbot gilt auch für die Androhung beziehungsweise für den Versuch, Repressalien auszuüben. Helfen soll den Hinweisgebern eine gesetzliche Beweislastumkehr. Das bedeutet: Erleidet ein Hinweisgeber Repressalien seitens des Arbeitgebers, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass sein Hinweis Anlass für die Strafmaßnahmen war. Der Arbeitgeber muss dann – wenn er sich entlasten möchte – seinerseits nachweisen, dass dem nicht so war.
Schadensersatzpflicht
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Hinweisgeber machen sich ihrerseits schadensersatzpflichtig, wenn dem Arbeitgeber aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung ein Schaden entsteht.
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz bedarf, bevor es in Kraft treten kann, noch der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats.
Quelle: Personalwirtschaft.de