Arbeitgeber sollten im Vorfeld der Fußball-WM für klare Spielregeln sorgen, was Urlaubsregelungen und Mediennutzung während der Arbeitszeit angeht. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser mit einbezogen werden.

WM 2010: Klare Regeln zu Urlaub und Mediennutzung nützen Unternehmen und fußballbegeisterten Beschäftigten

von Frank Strankmann

Mit Beginn der WM in Südafrika (11.06. bis 11.07.2010) wird „König Fußball“ auch in den Unternehmen für mächtig Gesprächsstoff sorgen – und das in vielerlei Hinsicht. Denn nicht nur Tore, strittige Abseitsszenen und (nicht gegebene) Elfmeter sind potentielle Aufreger in Teeküche und Kantine; auch die Frage, ob und wann Mitarbeiter frei nehmen dürfen, wird im Vorfeld des Turniers in Südafrika auf die Agenda rücken. Gleiches gilt für den Umgang mit (Live-)Medien am Arbeitsplatz.

Zwar sind die Anstoßzeiten der meisten Partien mit 16 bzw. 20.30 Uhr hiesiger Zeit für viele Beschäftigte vergleichsweise angenehm. Einige Begegnungen beginnen jedoch bereits um 13.30 Uhr, so etwa Deutschland gegen Serbien (Fr., 18.06). Zudem gibt es etliche Firmen, in denen die Belegschaft auch in den Abendstunden produziert oder Dienstleistungen erbringt. Arbeitgeber sollten insofern (schon im eigenen Interesse) für klare Spielregeln sorgen, was Urlaubsregelungen und „WM-Konsum“ während der Arbeitszeit angeht. Und sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser mit einbezogen werden.Grundsätzlich gelten im Zusammenhang mit der Fußball-WM folgende arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln:

  • Fußballfans haben keine Garantie, dass sie zu einem bestimmten Spiel "spontan", d.h. kurzfristig frei bekommen. Allerdings sollten Personalverantwortliche genau prüfen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die dem Urlaubsersuchen entgegen stehen (vgl. § 7 BUrlG). Schließlich gilt es auch, mögliche negative Auswirkungen auf die Motivation eines Beschäftigten zu vermeiden. Zudem sieht der Gesetzgeber vor, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bei der "zeitlichen Festlegung" des Erholungsurlaubes zu berücksichtigen sind.

  • Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf unbezahlten (Sonder-)Urlaub gibt es hingegen nicht. Auch lässt sich ein aus Sicht des Arbeitnehmers wichtiges Spiel – etwa während der Finalrunde – nicht als wichtiger Grund für eine "vorübergehende Verhinderung" im Sinne des § 616 BGB einstufen.

  • Unzulässig ist ferner – nicht nur im Zusammenhang mit medialen Straßenfegern – das sog. Krankfeiern mit Ansage. Hier hat das LAG Köln im Falle eines Fußball-Aficionados eindeutig entschieden: Die "Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen ‚gelben Schein‘ zu nehmen", sei "an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen" (LAG Köln, 12.12.2002 – 5 Sa 1055/02).

Radio hören am Arbeitsplatz laut BAG prinzipiell ok

Was die Nutzung von Medien während der Arbeitszeit angeht, sollten Arbeitgeber Augenmaß beweisen: So gehen Experten davon aus, dass eine nebenbei laufende Live-Übertragung im Radio keine nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsleistung der Mitarbeiter hat. Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so (BAG, 14.01.1986 – 1 ABR 75/83). Allerdings sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass andere Beschäftigte dadurch nicht gestört werden.In Abteilungen mit Kundenverkehr gilt es hingegen abzuwägen: Während mancher Kunde letzte Informationen zum Spielstand zu schätzen weiß, könnten sich weniger Ballsportbegeisterte durch einen Live-Kommentar im Hintergrund eher abgeschreckt fühlen.

Omipräsent und immer wieder Streitthema – das Internet

Die Nutzung von sog. Live-Tickern im Internet können Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungs-/Direktionsrechts prinzipiell verbieten. Doch auch hier gilt: Wenn Providervertrag, Arbeitsbelastung und Komplexität der Tätigkeit im entsprechenden Bereich dies hergeben, kann es unter Umständen taktisch klug sein, hier ein sprichwörtliches Auge zuzudrücken. Ansonsten gilt: (Private) Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich und betriebsweit regeln!Wo es eine Arbeitnehmervertretung gibt, bieten sich in diesem Zusammenhang gute Ansätze, um eine allgemein akzeptierte Regelung zu finden und Unmut in der Belegschaft zu vermeiden. Dies gilt besonders, wenn während der WM Sonderregelungen und Abweichungen von der normalen Arbeitszeitvorgabe gelten sollen (z.B. Aufhebung der Kernarbeitszeit an bestimmten Tagen). Denn diese sind in der Regel mitbestimmungspflichtig.

Gut für’s Betriebsklima

Große Sportereignisse und v.a. Fußball sind ein Thema, das den Austausch zwischen Mitarbeitern verbessert, die ansonsten vielleicht nicht unbedingt viel miteinander zu tun haben. Das Angebot, in Firmenräumen (z.B. Kantine) gemeinsam Spiele anzuschauen, kann insofern zum „Teambuilding“ beitragen. Zu bedenken ist allerdings, dass etwaige Verletzungen von Mitarbeitern dabei ggf. nicht von der Unfallversicherung getragen werden, da solche Veranstaltungen i.d.R. Privatvergnügen sind und es keinen unmittelbaren sog. inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gibt (§ 8 SGB VII).Ebenfalls beliebt: Tippspiele, in denen die Beteiligten den Ausgang der Begegnungen vorherzusagen versuchen.

Aktuelle Beiträge