Der Arbeitnehmer war seit mehr als 13 Jahren in der Buchhaltung einer Stadt beschäftigt. Nach einem Disput mit seinem Chef ließ er bei einer Kollegin Dampf ab. Neben dem angedrohten Fenstersturz sagte er: „Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Es flog tatsächlich jemand, doch war es er selbst: Dem Mann wurde am 28. Dezember 2020 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage, die das ArbG jedoch ablehnte. Nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin hielt es die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.
Der wichtige Kündigungsgrund lag der Kammer zufolge darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhalteten. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Drohung „absolut ernst gemeint“ gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
(Noch nicht rechtskräftiges) Urteil des ArbG Siegburg vom 04.11.2021 (Az.: 5 Ca 254/21). Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.