Ein Auszubildender, der eine Krankheit vortäuscht, um eine anstehende Prüfung in der Berufsschule zu schwänzen, begeht eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und darf fristlos gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden (Urteil vom 17.03.2022, Aktenzeichen 5 Ca 1849/21).
Krafttraining statt Nachholprüfung
Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigung eines jungen Mannes, der eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer absolvierte. Nachdem er bei einer schulischen Prüfung durchgefallen war, wurde die Nachholprüfung für den 5. und 6. Oktober2021 angesetzt. Am 6.10.2021 erschien der Azubi bei seinem Arbeitgeber und legte für den Zeitraum vom 5. bis 7.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Anschließend absolvierte der offenbar gesunde Azubi ein intensives Krafttraining im Fitnessstudio. Noch am selben Tag kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.
Arbeitsgericht sah „wichtigen Grund“ für Kündigung
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Azubis wurde vom Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen. Es hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der für eine fristlose Kündigung erforderliche “wichtige Grund” sah das Gericht darin, dass sich der Azubi das ärztliche Attest nur ausstellen ließ, um den Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Argumentation des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Auf die Frage, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung des ausstellenden Arztes oder um eine erschlichene Bescheinigung handelt, kam es für das Gericht nicht an.
Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, so das Arbeitsgericht. Ein Auszubildender dürfe nicht davon ausgehen, dass sein Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt.
Quelle: Personalwirtschaft.de