Während der Lockdowns gab es für zahlreiche Beschäftigte keinerlei Arbeit mehr, sie wurden in Kurzarbeit Null geschickt. Dadurch verringert sich ihr Urlaubsanspruch, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Im konkreten Fall hatte eine Verkaufshilfe geklagt, die seit 2011 in einem Betrieb der Systemgastronomie tätig ist. Dort arbeitet sie normalerweise in Teilzeit an drei Tagen pro Woche, wofür ihr pro Jahr 14 Arbeitstage Urlaub zustehen. Zwischen April und Dezember 2020 galt für sie aufgrund der Corona-Pandemie wiederholt Kurzarbeit Null, im Juni, Juli und Oktober sogar durchgehend. Ihr Arbeitgeber hatte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt – und sah ihren Anspruch dadurch bereits als vollständig erfüllt an. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstanden aus seiner Sicht keine Urlaubsansprüche.

Das sah die Klägerin anders: Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers, argumentierte sie. Kurzarbeit Null sei auch keine Freizeit, weil währenddessen Meldepflichten einzuhalten seien. Der Arbeitgeber könne die Kurzarbeit außerdem kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen die arbeitsfreie Zeit nicht anderweitig verplant werden kann. Sie wollte festgestellt wissen, dass ihr für 2020 zweieinhalb weitere Urlaubstage zustehen.

Das LAG hat die Klage, wie bereits die Vorinstanz, abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null habe sie in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche erworben. Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Das setze aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Kurzarbeiter würden dann wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das entspreche auch dem Europäischen Recht. Dass die Kurzarbeit durch die Pandemie verursacht wurde, habe an alledem nichts geändert.

Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20). Revision wurde zugelassen.

Vorinstanz: Urteil des ArbG Essen vom 06.10.2020 (Az.: 1 Ca 2155/20)

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