Die den neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug -0,15 Prozent im Bundesgebiet und -0,34 Prozent in den alten Bundesländern. Daraus ergibt sich für das Jahr 2022 eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von jetzt 7.100 auf 7.050 Euro im Monat. Die Bemessungsgrenze Ost steigt dagegen von 6.700 auf 6.750 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind bundesweit einheitlich geregelt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt im kommenden Jahr unverändert bei 64.350 Euro. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2022 gleich bei 58.050 Euro. Das entspricht einem monatlichen Betrag in Höhe von 4.837,50 Euro.
Auf die sogenannte Bezugsgröße stellen zahlreiche Werte in der Sozialversicherung ab. Dazu zählt unter anderem die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie bleibt im Westen Deutschlands unverändert bei 3.290 Euro im Monat, in den ostdeutschen Bundesländern steigt sie von 3.115 auf 3.150 Euro.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 Gültigkeit erlangt, muss die Bundesregierung sie noch beschließen und der Bundesrat zustimmen. Der Referentenentwurf ist auf der Website des BMAS abrufbar.