Beiträge zu einer Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge sind nicht pfändbar. Auch dann nicht, wenn die Entgeltumwandlung erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vereinbart wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Im konkreten Fall hatte ein geschiedener Ehemann gegen die Arbeitgeberin seiner ehemaligen Frau geklagt. Im Rahmen der Scheidung hatten die Ehepartner die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess vereinbart. Die Frau wurde in diesem Zusammenhang mittels eines Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von rund 23.000 Euro an den Mann verpflichtet. Dieser erwirkte damit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau. Der Beschluss wurde ihr im November 2015 zugestellt.

Im Mai 2016 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Die Beträge von monatlich 248 Euro flossen in eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung. Versicherungsnehmerin ist die Arbeitgeberin, Begünstigte die Frau. Das Unternehmen leistete aufgrund des Pfändungsbeschlusses Zahlungen an den Mann, berücksichtigte die Beiträge zur Direktversicherung bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens aber nicht.

Der Mann klagte gegen die Arbeitgeberin: Er war der Auffassung, dass seine Ex-Frau die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verloren hat. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr teilweise stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Revision vor dem BAG war erfolgreich. Demnach liegt kein pfändbares Einkommen mehr vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung für die betriebliche Altersvorsorge vereinbaren. Dass die Vereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, ändere daran nichts: Die Frau habe von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz Gebrauch gemacht.

Urteil des BAG vom 14.10.2021 (Az.: 8 AZR 96/20); Vorinstanzen: Urteile des LAG München vom 14.08.2019 (Az.: 11 Sa 26/19) und des ArbG München vom 18.12.2018 (Az.: 40 Ca 6119/18)

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